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wenn solche Stücke mit der Schale unzertrennlich verbunden sind und die Schalen sich
ohne solche Belastungen nicht ausgleichen lassen.
Reparaturen der Waagen sind vom Michamte nicht vorzunehmen.
Insbesondere sind Waagebalken, deren Zapfen und Pfannen nicht gehörig ge-
härtet sind, den schadhaften gleich zu achten.
S. 23.
§. 23.
Waagebalken und Waageschaalen von so schlechter Beschaffenheit, daß sie nach
dem pflichtmäßigen Gutachten des Aichamtes keiner Wiederherstellung fähig sind, werden
völlig unbrauchbar gemacht und das Metall dem Eigenthümer zurückgegeben.
Alle s. g. römische oder Schnellwaagen. Federwaagen, Waagen mit ungleich langen
Schenkeln, zusammengesetzten Hebeln, und andere derartige künstliche Waagen sind
in der Regel nicht zur Aichung anzunehmen.
2. Bel Gewich ten.
25.
Jedes zu aichende Gewichtstück muß mit der Angabe seiner Schwere in erhabenen
oder eingeprehten Zeichen versehen sein.
§. 20.
Gewichte von Blei, Zinn, Zink oder anderen weichen Metallmischungen, des-
gleichen steinerne Gewichte werden zur Aichung und Stempelung nicht angenommen.
Alle Gewichte vom Pfunde aufwärts, einschließlich der Pfundstücke, dürfen von
Gußeisen angefertigt sein. Die Gewichte vom Pfunde abwärts müssen aus Messing,
ronze oder Neusilber bestehen, mit Ausnahme jedoch der kleinsten, welche auch aus
Aluminium. Silber oder Platin bestehen dürfen.
8. 27.
Alle Gewichte bis zum Viertelpfunde abwärts, gleichviel, aus welchem Metall sie
bestehen mögen, werden nur dann zur Aichung und Stempelung angenommen, wenn
sie die Form eines Cylinders mit oben angegossenem Knopse, oder für die Gewichte von
1, 1 und 1 Zentner, mit eingegossenen (nicht mit Blei eingelötheten) Griffen oder
Handhaben tragen.
Kleinere Gewichte können in Cylinder= oder Scheibensorm mit Knöpfen gefertigt
und zur Aichung vorgelegtwerden. Die kleinsten Gewichte müssen die Form von Platten