Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

106 1858. 
bei dem 1 Centner nicht übersteigt 5% Quent 
" „ „ « « 215 
»» 1 5. 5. » lts 
»»20Pfundilück» » L- 
«« 10 « » » 7.5 Cent 
"„ „% 5 7 « « 4-. 
»» 3 , « » 219 
-« 2 » „ * 2.0 
« » 1 » » « 1-I 
8. 34. 
Werden größere oder kleinere Gewichtstücke aus Messing zur Aichung übergeben, 
so ist vor Allem darauf zu sehen, daß sie eine reine und glatte Oberfläche haben und 
dah sie in keinem Falle zu leicht, aber auch nicht um ein Bedeutendes zu schwer slnd. 
Gewichtstücke, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind von den Aichungs- 
behörden unter Angabe des Mangelhaften zurückzuweisen. 
Finden sich in Einsatzgewichten zu leichte Stücke, welche keiner Berichtigung fähig 
sind, so ist der ganze Saß von der Stempelung auszuschließen. Einzelne Stücke von 
Einsatzgewichten dürfen niemals für sich justirt und gestempelt werden. 
35. 
Bei den zur Aichung zugelassenen Gewichtstücken aus Messing ist, ehe weiter etwas 
mit ihnen vorgenommen wird, überall der Grat und die scharse Kante mit einer seinen 
Feile wegzunehmen. 
Das Justiren geschieht theils durch Abseilen, theils durch Abschleisen auf Schmirgel- 
papier, meist von der untern Bodenfläche. 
Eine besondere Aufmerksamkeit erfordern hierbei die Einsatzgewichte, insosern nicht 
mur jedes einzelne Gewichtstück mit dem Normal-Gewichte möglichst übereinstimmen, 
sondern auch der ganze Sat die richtige Schwere erhalten muß. 
Die Stempelung der Gewichtstücke erfolgt oben auf dem Knopf, bezüglich auf 
der obern Flächenseite. Bei den Einsatzgewichten ist jedes einzelne Stück neben der 
vorhandenen Bezeichnung seiner Schwere (§. 27) zu stempeln. 
Wird ein mit der Zeit unrichtig hewordenes Gewichtstück (aus Messing) zur aber- 
maligen Aichung vorgelegt und es kann die Berichtigung desselben durch bloßes Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.