Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 197 
schlagen eines Stistes nicht geschehen, so ist das frühere Stempelzeichen zu cassiren und 
das Gewicht dem Eigenthümer zurückzugeben. Diesem steht alsdann frei, durch eine 
aufgeschraubte und gelöthete Bodenplatte die richtige Schwere mit einem kleinen Ueber- 
schusse herstellenzu lassen und das Gewichtstück demnächst wieder zur Aichung zu bringen. 
— Die kleinsten Gewichtstücke (Cent, Korn), wenn sie zu leicht geworden, sind jedenfalls 
durch neue zu ersehen. 
8. 37. 
Uebrigens sind die Gewichtstücke vom halben Pfunde abwärts bis zu einem Lothe 
für den gemeinen Verkehr als hinreichend genau anzusehen, wenn die Abweichung 
von dem Normal-Gewichte 
bei dem 1 Pfundstücke nicht übersteigt 5, Korn 
1 3. 
* » 4 « « « - 
»» 10 Lothstücke . *l 3, 5 
% „ 5 7“ 5 ½ 2% 5, 
„ „ 3 *. » » 1. u 
"„ „ 2 « « « l-. » 
1 « « o-« 
Fur kleinere Gewichtstücke, als die hier genannten, läßt sich die Fehlergrenze in 
Zahlen nicht mehr angeben. Bei den Einsatzgewichten hat man indessen darauf zu sehen, 
daß diejenigen Stücke, welche zusammen ein Loth wiegen müssen, einzeln genommen 
Möglichst richtig sind, ihr Gesammtgewicht aber von der ihnen zukommenden Sollschwere 
um nicht mehr abweicht, als vorstehend für 1 Loth angegeben ist. 
8. 38. 
Als Decimal-Gewichte zum Gebrauche bei Brückenwaagen sind gestattet 
für Lasten von: die Gewichtstücke: 
1 Centner 10 Pfund 
1 7“ 9 9 . . 5 14 
20 Pfund 2 „ 
10 1 „ 
5 « ...-15 Loth 
1,,....3» 
2020th....2» 
10 1 
7
	        
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