Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

206 1858. 
nung und Erhebung sind die von Unserem Fürstl. Geheime Raths-Collegium dafür zu 
ertheilenden näheren Vorschriften zu besolgen. 
, §.9. 
Von dem gleich bei der Kelterung zu Essig declarirten Traubensaft, so wie von dem 
vor dem ersten Abstich oder bis zum 1. März des auf die Lese folgenden Jahres unver- 
kauften, im Gewahrsam des Producenten untrinkbar gewordenen oder in Essig überge- 
gangenen Weine, wird die Steuer erlassen. 
8. 10. 
Weiterhin findet eine Ermäßigung der Steuer bis auf den geringsten Satz in sofern 
Statt, als gehörig enwiesen wird, daß noch unversteuert in der ersten Hand befindlicher 
Wein umgeschlagen und untrinkbar beende n 
Die Bewilligung des Eteitr / Erl ro Ist in diesen Fällen (§. 9 und 10) an die 
zur Verhütung von Unterschleisen von Unserem Fürstl. Geheime-Raths-Collegium fest- 
zusetzenden Bedingungen geknüpft. 
Wird Wein vor dem ersten August des auf seine Erzeugung folgenden Jahres ver- 
kauft, so muß die Steuer jedensalls vor der Ablieferung desselben entrichtet werden; 
übernimmt hierbei der Käuser die Stenerzahlung, so ist er verbunden, dem Weinbauer 
die Steuerquiktung einzuhändigen; es steht ihm jedoch frei, sich von der Sleuerbehörde 
eine Duplicatquitlung geben zu lassen. Geschieht die Ablieferung des verkauften Weins 
nach dem Abstich, so ersolgt die Versleuerung unmittelbar nach den im F. 1 vorgeschrie- 
benen Sätzen; geschieht sie vor dem Abslich, so werden nach §. 4 von der abgelieserten 
Quantitat Wein Funfzehn Procent abgerechnet, und von dem Ueberreste wird die Steuer 
nach jenen Säßeen entrichtet. 
F. 1 
Mit dem 1. August des auf die nnin des Weins solgenden Jahres wird von 
sämmtlichen Weinbauern die Steuer nach den für jeden Ort in Gemäßheit der S§. 1 
und 7b festgestellten Sätzen erhoben. Hat nach §. 12 schon früher eine theilweise Steuer- 
Entrichtung Statt gesunden; so werden die darüber ertheilten Steuerquittungen bei 
der Zahlung in Anrechunng gebracht. 
In Johren, wo ungewöhnlich schlechter Wein gekeltert wird, kann mit Genehmigung 
Unseres Fürstl. Geheime-Naths-Colleginms die Steuer bis auf drei Viertel oder bis
	        
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