Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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gegebenen Vorschriften, worauf eine Strafe ausdrücklich nicht gesetzt worden, wird mit 
einer Geldbuße von Einem bis Zehn Thalern geahndet. 
8. 33. 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses 
Gesetzes und der Regulative (F. 32) verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe der 
Defraudation hinzu. 
Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafe tritt eine verhältniß- 
mähige Gefängnißstraffe ein. 8 5. 
Bei Concurrenz gemeiner Verbrechen kommen die Vorschriften der allgemeinen 
Strafgesetze in Anwendung. Inobesondere soll derjenige, welcher, um dem Staate 
die schuldigen Gesälle zu entziehen, sich verfälschter und überhaupt unrichtiger Papiere 
oder Bescheinigungen bedient, dafür besonders mit der durch die allgemeinen Strafge- 
setze für solche Fälschungen geordneten Ahndung durch das Gericht, welches das für 
dergleichen Vergehen zuständige ist, belegt werden. 
S. 36. 
Wegen der Vertretungsverbindlichkeir für verwirkte Geldstrafen, wegen der auf 
die Bestechung der Steuerbeamten und auf die Widersetlichkeit gegen dieselben gesetzten 
Strasen, wird auf die §. 35. 39. und 40. des Gesetzes wegen Besteuerung des Brannt- 
weins vom heutigen Tage; wegen des Verfahrens gegen die Uebertreter dieses Wein- 
und Tabacks= Steuergesetzes aber auf die S§. 41. bio 46. des zuerst gedachten Gesetzes 
mit-der weitern Bestimmung Bezug genommen, daß bei Untersuchungen im Administra- 
tivwege in der Oberherrschaft Unser Fürstl. Steuer-Collegium die Strafbescheide in 
erster Instanz erlassen wird. 
8. 37. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1834 in Wirksamkeit und die betreffenden 
Fürsi. Behörden sind mit der Ausführung desselben beauftragt. 
Urkundlich unter Unserem Fürftl. Jusiegel und eigenhändiger Unterschrit. 
So geschehen Rudolstadt, den 21. December 1833. 
Friedrich Güneher, 
Fürst zu Schwarzburg= Rudolstadt. 
 
	        
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