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gegebenen Vorschriften, worauf eine Strafe ausdrücklich nicht gesetzt worden, wird mit
einer Geldbuße von Einem bis Zehn Thalern geahndet.
8. 33.
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses
Gesetzes und der Regulative (F. 32) verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe der
Defraudation hinzu.
Im Falle des Unvermögens zur Entrichtung der Geldstrafe tritt eine verhältniß-
mähige Gefängnißstraffe ein. 8 5.
Bei Concurrenz gemeiner Verbrechen kommen die Vorschriften der allgemeinen
Strafgesetze in Anwendung. Inobesondere soll derjenige, welcher, um dem Staate
die schuldigen Gesälle zu entziehen, sich verfälschter und überhaupt unrichtiger Papiere
oder Bescheinigungen bedient, dafür besonders mit der durch die allgemeinen Strafge-
setze für solche Fälschungen geordneten Ahndung durch das Gericht, welches das für
dergleichen Vergehen zuständige ist, belegt werden.
S. 36.
Wegen der Vertretungsverbindlichkeir für verwirkte Geldstrafen, wegen der auf
die Bestechung der Steuerbeamten und auf die Widersetlichkeit gegen dieselben gesetzten
Strasen, wird auf die §. 35. 39. und 40. des Gesetzes wegen Besteuerung des Brannt-
weins vom heutigen Tage; wegen des Verfahrens gegen die Uebertreter dieses Wein-
und Tabacks= Steuergesetzes aber auf die S§. 41. bio 46. des zuerst gedachten Gesetzes
mit-der weitern Bestimmung Bezug genommen, daß bei Untersuchungen im Administra-
tivwege in der Oberherrschaft Unser Fürstl. Steuer-Collegium die Strafbescheide in
erster Instanz erlassen wird.
8. 37.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1834 in Wirksamkeit und die betreffenden
Fürsi. Behörden sind mit der Ausführung desselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserem Fürftl. Jusiegel und eigenhändiger Unterschrit.
So geschehen Rudolstadt, den 21. December 1833.
Friedrich Güneher,
Fürst zu Schwarzburg= Rudolstadt.