1858. 211
Anweisung
sũr
die Steuerbehörden wegen Ausführung des Gesetzes vom 21. Derember 1833
über die Tabackssteuer.
Die durch das Gesetz vom 21. December 1833 eingeführte Tabacksstener macht
eine Anweisung zur Controle und Erhebung dieser Stener erforderlich, welche nachste-
heud hierdurch ertheilt wird.
1. Wer eine Grundfläche von sechs und mehr Quadratruthen mit Taback bepflanzt,
ist geseglich verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli der Steuerbehörde die von ihm
bepflanzten Grundstücke, einzeln, nach ihrer Lage und Größe, in Morgen und Qua-
dratruthen, Preußisch, genau und wahrhaft anzugeben. Die Verbindlichkeit zur An-
meldung steht schon durch das erwähnte Gesetz vom 21. December vor. J. T. 19 sest;
es soll indessen in einer jährlich, im Juni, von dem Fürstl. Steuercollegium und der
Fürstl. Landeshauptmannschaft zu erlassenden öffentlichen Aufforderung daran erinnert
und den Steuerpflichtigen empfohlen werden, wenn sie der Größe ihres Tabackslandes
nicht gewiß genug sind, sich derselben vorher gehörig zu versichern. Zu den Anmeldungen
ist ein Muster unter hier beigefügt. Geschieht die Anmeldung schriftlich, so muß das
Muster, womit die Vorstände der Taback bauenden Orte in hinlänglicher Anzahl zeitig
vorher zu versehen sind, und welches unentgeldlich verabfolgt wird, von dem Steuer-
slichtigen, vder in seinem Auftrage von einem Andern, jedoch in diesem Falle unter
Beglaubigung des Ortsvorstandes, auegefüllt werden. Geschieht die Aumeldung
mündlich, so fertigt die Steuerbehörde solche, auf den Grund der mündlichen Angabe,
in demselben Muster und mit der Bemerkung in der ersten Spalte: nach mündlicher
Angabe des N. N. bei der unterzeichneten Hebestelle“, aus.
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster unter B.
Die Eintragung der, bei der Hebestelle eingereichten, oder von ihr ausge-
nommenen, Anmeldungen geschieht in die drei ersten Spalten des Anmelde= und Hebe-
registers, welches nach dem Muster unter C. gesührt wird, in einer für jeden Ort fort-
laufenden Nummer. Für jeden Taback bauenden Ort wird eine oder mehrere Seiten
Förstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIX1. 34