212 1858.
dieses Registers angelegt, das Negister sodamn Ende Juli mit einer General-Recapitu-
lation versehen, welche ergiebt, wie viel Tadacksland in jedem einzelnen Orte und in
dem ganzen Bezirk der Hebestelle zur Steuer gezogen worden. Der Ober-Controleur
Prüft! und visirt diese Zusammenstellung vor der Einreichung zur Register-Revision.
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Heberegisters sind die An-
meldungen dem Ober-Controleur, oder dem sonstigen Beamten, welcher mit der Re-
vision beauftragt wird, gegen Bescheinigung zu übergeben. Diese Beamten, besonders
die Ober-Controleurs und Aufseher, werden wohl thun, während der Zeit der Tabacks-
pflanzung — wo ohnehin, namentlich durch die Branntweinbrennereien, ihre Thätig-
keit weniger in Anspruch genommen wird — sich durch Bereisung aller Theile ihres Be-
zirks zu versichern, ob und wo Taback gepflanzt worden ist. Die darüber eingesam-
melten Notizen werden den Ober-Controleurs zur bessern Prüfung dienen, ob die Ta-
backspflanzungen vollständig angemeldet und zu Buch gebracht worden sind.
Für die Revision der Anmeldungen selbst wird von dem Ober-Gontroleur oder
dem sonst dazu beauftragten Beamten für jeden einzelnen Ort der Zeitpunct bestimmt,
wann solche vorgenommen werden soll. Derselbe veranlaßt die Steuerbehörde, in deren
Bezirk die Tabackspflanzungen sich besinden, daß dieselbe den Ortsvorstand und, durch
diesen, die Inhaber des Tabackslandes von dem angesetzten Termine zeitig vorher be-
nachrichtigt, mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen. Leislen letztere
dieser Aufforderung nicht Genüge, so braucht deßhalb die Revision nicht ausgeschoben
zu werden. Wird dabei, in Ansehung der Fehlenden, etwas anderes, alo sie ange-
geben haben, ermitlelt, so ist solches einstweilen, mit Zuziehung des Ortsvorstandes,
festzustellen, und der Fehlende nöthigenfalls besonders voruladen, um sich über seine
Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen.
Die Revision hat lediglich die richtige Angabe der Größe der Tabackspflanzungen,
bis auf diejenigen Kleinigkeiten, welche gesetzlich zu übersehen sind, festzustellen. In
den meisten Falle, zumal bei vierseitigen rechtwinklichen Bodenflächen, wird es ge-
nügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden,
wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden zum Preußischen Ruthenmaße verhält, und
daraus, nach den Regeln für die Berechnung ded Inhalts cbener Flächen, deuselben zu
ermitteln. Es gehort nicht viel Urbung dazu, die Schritte gleichmäßig so einzmichten,
daß 5 eine Preußische Ruthe auemachen. Unregelmäßige Flächen sind in der, dem
rechtwinklichen Viereck am nächsten kommenden. Figur auf dieselbe einfache Weise zu er,
mikteln und die Ein= und Aussprünge besonders ab= oder zuzurechnen. Je kleiner die