Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 223 
8. 6. 
Die Steuerbehörde muß sofort dem Ober-Controleur des Districtes von der ange- 
meldeten Beschädigung Kenntniß geben, und der Ober-Controleur oder ein denselben 
vertretender Steuerbeamter den Schaden in Gemeinschaft mit dem Ortsvorstande oder 
einem Mitgliede desselben, und in Gegenwart des Beschädigten, so schleunig wie mög- 
lich besichtigen und feststellen. 
Istder dadurch veranlaßte Steuererlah nicht über 20 Thlr. anzuschlagen, so geschicht 
die Feststellung nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung, und sind andere Sach- 
verständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschädigte es auf 
seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt. 
Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabacksland in einer 
ganzen Flur oder einem großen Theile derselben betroffen, so wählt der Ober-Contro- 
kKur und der Ortsvorstand zwei verpflichtete Tagatoren oder sonstige vereidete oder zu 
dem Ende zu verridende Sachverständige, und zwar jede Behörde einen, welche Sach- 
verständige unter Aufsicht des Ober,Controleurs an Ort und Stelle unter Zuziehung 
des oder der Beschädigten und auf deren Kosten ermitteln, ob der Schaden von der 
unter §. 2 und 3 angegebenen Art und Umfang ist, und dem Ober-Controleur ihr Gut. 
achten darüber zu Protokoll geben. 
Sollte der Schaden von der Ar sein, daß sich die Tabackspflanzung in der Folge 
wieder ganz oder zum Theil von demselben erholen kann, mithin sich vor der Erndtzzeit 
nicht bestimmen ließe, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen 
Größee sein werde, so muß die Erndte abgewartet und durch eine hinlängliche Controle 
dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinne der Stenertbehödde nichts ver- 
schwiegen werde. Die örtliche Untersuchung des Schadens muß in dem SF. 5 zun) ge- 
dachten Falle so schleunig wie möglich, in anderen Fällen aber innerhalb 10 Tagen, 
nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. 
S. 7. 
Der Ober-Controleur hat darauf zu sehen, daß das darüber aufgenommene Proto- 
koll vollständig abgefaht und alle diejenigen Data, welche zur Bestimmung über die 
Zulässigkeit und Höhe der Remission erforderlich sind, nach factischer Ausmittelung, 
Schäßung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässig gen Quellen, darin aufge- 
nommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Resultaten nicht überein, so 
einigt er sich darüber mit dem Ortsvorstande.
	        
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