1858. 247
hiernach an die Stelle des 244 Gubdensutee als gesetzlicher Münzfuß der zwei und
fünfzigeinhalb Guldenfuß treten.
Die in dem Münzfuße von 521 F. aus dem Pfunde feinen Silbers ausgeprägten
Münzstücke sollen mit den in dem Münzsuße von 241 Fl. aus der seitherigen Münzmark
ausgeprägten gleichnamigen Münzen gleiche Geltung haben.
Die Bezeichnung „süddeutsche Währung“ welche an Stelle jeder anderen Be-
zeichuung des Landesmünzsußes tritt, findet demgemäß auf die in beiderlei Münzsüßen
ausgebrachten Münzen Anwendung.
Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem Zwei-Vereinsthaler-
stücke zu 34 Fl. und dem Ein-Vereinsthalerstũcke zu 13 Fl. bestehen:
das Zweiguldenstũck zu 120 Kreuzer,
das Guldenstück zu 60 Kreuzer,
das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer.
Es werden demnach 261 Zweiguldenstücke, 521 Guldenstücke, 105 Halbgulden.
stücke je ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Art. 4.
Außer den genannten Courantmünzen (Art. 3.) können als solche auch Viertel-
Guldenstücke zu 15 Kr. geprägt werden, wenn dazu ein Bedürfniß sich ergiebt. Es
sollen 210 Viertelguldenstücke ein Pfund feinen Silbers enthalten.
Art. 5.
Das Mischungsverhältniß der Zweigulden, Gulden und Halbgulden wird auf 900
Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupser, der Viertelgulden auf 520 Tau-
sendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer festgesetzt.
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bei den Zweigulden,
Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den Viertelgulden nicht
mehr als 5 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem einzelnen Zweiguldenstücke nicht
mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr
als 5 Tausendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als
Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Viertelguldenstũcke nicht mehr als
10 T , unbeschadet der jeder Münzstätte obliegenden
Weemin Verpflichung, für die möglichs Venaue Einhaltung des Münzsußes Sorge
zu tlage
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