Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

248 1858. 
Der Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf 36, für das Guldenstück auf 
30, für das Halbguldenstück auf 24 und für das Viertelguldenstück auf 22 Millimeter 
festgesetzt. 
Art. 6. 
Der Avers dieser Münzen (Art. 3 und 4) zeigt das Bildniß des Regenten des be- 
treffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wappen derselben. 
Der Nevers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landeswappen, über 
demselben die Werthsbezeichuung „zwei Gulden" und unter demselben die Jahres- 
zahl, bei der freien Stadt Frankfurt aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jah- 
reszahl in einem Kranze von Eichenlaub. 
Der Revere des Gulden-, Halbgulden= und Viertelguldenstückes enthält nach einer- 
lei Zeichnung die Angabe des Werthes der Münze nebst der Jahreszahl in einem Kranze 
von Eichenlaub. 
Der Nand ist bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stäbchen auf beiden 
Seiten. 
Art. 7. 
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen groben Silbermün- 
zen, wenn dieselben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung eine erhebliche Vermin- 
derung des ibnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Ein- 
schmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge 
undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf ge- 
sebzt sind, bei allen ihren Kassen anzunehmen. 
Als die Abnühungsgrenze, bei deren Ueberschreitung die Einziehung der Münzen 
zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für die Zweigulden von 11 Prozent, für die 
Gulden von 2 Prozent, für die Halbgulden von 27 Prozent und für die Viertelgulden 
von 3 Prozent des Normalgewichtes der einzelnen Stücke festgesetzt. 
Art. 8. 
Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silber. 
Münzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Außercours, 
sebung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von 
mindestens 4 Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich 
bekannt gemacht worden ist.
	        
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