1858. 240
Art. 9.
Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Werthe
von 2 Fl. 42 Kr. aufrecht erhalten.
Art. 10.
Die vertragenden Siaaten machen sich jedoch verbindlich, dieselben allmählich aus
dem Verkehre zu entsernen. Hierbei sollen zunächst die sogenannten Brabanter- und
die unter österreichischem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung untenvorfen
werden.
Die kontrahirenden Staaten werden davon innerhalb der nächsten fünf Jahre vom
1. Jannar 1859 bis 1. Jannar 1864 jährlich einen Betrag von vier Millionen Gulden
nach dem Maßstabe der Vertheilung der Zollrevensten einziehen und in grobe Münze,
vorzugsweise in Vereinsthaler, umprägen lassen.
Für den Fall, daß bis zum Ablause dieser fünf Jahre eine Bestimmung über das
weiter einzuziehende JQuantum an Kronenthalern nicht getroffen würde, soll davon vom
1. Jouuar 1864 an ein Betrag von mindestens zwei Millionen Gulden jährlich in der-
selben Weise eingezogen und umgeprägt werden.
Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbstgeprägten Kronenthaler bleibt
es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheim gestellt, wann sie dieselben, jedoch
ohne Einrechnung in die bemerkte Summe, einziehen und umprägen lassen wollen.
Art. 11.
Die gemeinschaftlichen . gegeuseitigem Umlauf berechtigten Scheidemünzen der
kontrahirenden Staaten besiehen
A. in Sohekrmzugüch und
B. in Dreikreuzerstücken
von Silber.
Der Ausmünzungsfuß der Sechs und Drei-Kreuzerstücke wird auf 58 Gulden
aus dem Pfunde feinen Silbers etdescht
12.
Die Ausprägung von Enmunseih von Silber oder Kupfer und deren Theil-
stücken, sowie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen
Staaten überlassen.
Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzsuße
als zu 60 Fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen und es soll in der Kupfer.
scheidemünze der Zollzentner Kupfer nicht höher als zu 190 Fl. ausgebracht werden.