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insbesondere der serneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrs-
verhältnissen im Gebiete der süddeutschen Währung entsprechenden Maximalbetrages des
Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen.
Art. 21.
Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 fest-
gesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insoferne der Rücktritt von der einen oder der
andern Seite nicht erklärt oder eine andenweite Vereinbarung darüber nicht getroffen
worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betrefsende Regierung
ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich fesigesetzten oder still-
schweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt ge-
macht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Ver-
handlung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Nücktrittserklärung und
somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen
zu können.
Art. 22.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages treten an die Stelle der Bestim-
mungen der unterm 25. August 1837 zur Begründung des süddeutschen Münzvereins
zu München geschlossenen Convention und der zur Ergänzung dieser Convention weiter
getroffenen Vereinbarungen des süddeutschen Münzvereins, welche hierdurch außer Wirk-
samkeit gesetzt werden.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation den kontrahirenden Negierun-
gen vorgelegt und die Auswechslung der Ratifikations-Urkunden zu München bewirkt
werden. .
München, den 7. August 1858.
(l. S.) Carl Theodor Seydel. (I. .) Carl Friedrich von Bever.
(I. S.) Valentin von Schübler. (I. S.) Ludwig Kachel.
(l. S.) Ludwig Wilhelm Gwald. (I. 8.) Ludwig Blomeyer.
(I. S.) Carl Renter. (I. 8.) Heinrich Bamberg.
(l. S.) Franz Alfred Jacob Bernus.