Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 255 
Gesetz, 
die Verbesserung des Verfabrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr., 
vom 12. November 1858. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Werthsermittelung hinsichtlich des Streitgegenstandes. 
Bei Berechnung des Werthes des Streitgegenstandes kommen auseer den im 8. 22 
des Gesetzes vom 1. Mai 1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instau- 
zenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ges.-Samml. 1850, S. 352) enthaltenen 
Vorschriften noch folgende Grundsätze zur Anwendung: 
Jährliche immerwährende Leistungen oder Nutzungen werden mit 25 zum Haupt- 
stocke erhoben. Jährliche Leistungen oder Nutzungen von bestimmter Dauer werden zu- 
sammen gerechnet. Bei Leistungen oder Nutzungen, deren dereinstiger Wegsall gewiß, 
die Dauer aber unbestimmt ist, wird der 12) sache Betrag als Hauptwerlh angenommen. 
Werden rückständige, von einem Hauptstock oder einer Grundberechtigung abbän- 
gige Leistungen gesordert, so entscheidet zunächst der Gesammtbetrag derselben. Muß 
aber in einem solchen Falle, wenn der Gegner das Hauptrecht selbst bestreitet, über 
dessen Bestehen erkannt werden, so kommt es, dafern nicht schon der Betrag der sämmt- 
lichen Rückstände für sich allein genommen die entscheidende Summe erreicht, auf den 
Werth des Hauptrechts an. 
Der Werth der Sache selbst ist euch dann maßgebend, wenn nurder Besikh derselben 
Gegenstand des rechtlichen Anspruchs ist. Bei Ansprüchen an eine Sache, welche nur 
die Sicherung oder Befriedigung einer andern Forderung bezwecken, entscheidet die 
Höhe dieser andern Forderung. 
Bei Dienstbarkeiten, welche abgesonderte Nutungsrechte an fremden Grundstücken 
zum Gegeustande haben, z. B. Nießbrauch, Fischerei,, Weide,, Behutungsrechte 2c, 
ist der Werth der Nutzungen allein zu berücksichtigen. Berechtigungen anderer Art, 
welche eine bestimmte Würderung nach Geldwerth nicht zulassen, gelten für unschätzbar. 
Ist bei alternativen Verbindlichkeiten der Gegenstand der einen schätzbar, der 
Gegenstand der andern aber unschäßbar, so entscheidet der letztere. 11.
	        
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