Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 250 
den Beklagten aus dem Streite entlassen oder seine Klage gegen diesen Letteren fortsetzen 
will. In diesem Falle ist dem Benannten unbenommen, dem Beklagten als Inter- 
venient beizutreten. 
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine oder eine ablehnende Erklärung des 
Benannten, so darf der Beklagte den Rechtsstreit allein fortsetzen oder sich durch Ueber- 
lassung der Sache an den Kläger oder sonstige Unterwerfung unter die Klage von dieser 
besreien, in welchem Falle ihm alle Rechte gegen den Benannten vorbehalten bleiben. 
Ein Ungehorsamsverfahren ist gegen den Benannten unzulässig. 
5. Sühneversuch. 
8. 10. 
Die Gerichte sind ebenso berechtigt wie verpflichlet, in jeder Lage des Prozesses 
auf eine gutliche Beilegung des Nechtostreites und vergleichsweise Erledigung einzelner 
Streitpunkte hinzuwirken. Zu diesem Zwecke können sie die im Lause des Prozesses 
anzuberaumenden Termine benutzen, aber auch besondere Termine dazu ansetzen und 
in beiden Fällen die im Gerichtssprengel amvesenden Parteien zum persönlichen Er- 
scheinen bei 35 Xr. = 10 Sgr bis 5 Fl. resp. 3 Tolr. Strafe vorladen. 
In Familienstreitigkeiten, namentlich in Chescheidungssachen ist dem Gerichte ge- 
stattet, diese Strafe bis zu 50 Fl. resp. 30 Thlr. 3 5 
Wird im Laufe des Prozesses ein Gütekermin auf Parteiantrag oder von Amts- 
wegen anberaumt, so hängt es von dem Ermessen des Gerichtsab, den eingetretenen 
Fristenlauf für das rechtliche Einbringen inzwischen zu hemmen. 
6. Fristen und Termine. 
u. Dauer. 
11. 
In allen Fällen, in denen zu einer Prozeßhandlung bisher eine längere oder 
kürzere als 14tägige Frist gesetzlich vorgeschrieben war oder vom Richter gegeben wer- 
den mußte, wird fortan und soweit nicht das gegenwärtige Gesetz für einzelne Prozeß- 
arten oder Prozeßhandlung den ausdrücklich längere oder kürzere Fristen vorschreibt, eine 
Frist von 14 Tagen bestim 
S Eine Frist von sepee besleht insbesondere im collegialgerichtlichen Versahren 
ortan für:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.