Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

260 1858. 
1) die Einreichung der Replik und der weiteren Schriften des ersten Verfahrens 
(I5. 50 und 51). 
2) den Beweiseinredesaß und die Beweisreplik (§§8.60 — 6)). 
3) die Ausführungsschrift und Gegenschrift in der Berusungsinstanz (Verordnung 
vom 6. Sepl. 1850, Ges.-Samml. 1850 S. 472 und Patent vom 16. Juli 1852, 
Ges.-Samml. 1852 S. 123). 
Die in der Exerutionsordnung vom 10. Juni 1854. bestimmten Fristen bleiben 
in Kraft; ebenso die zehntägige Nothfrist zur Einlegzung von Rechtsmitteln, nicht min- 
der die für das Concursverfahren P. IV. Tl. 1 §. 1 und 2 der Proz. Ordn., des- 
gleichen für die öffentliche Rufung eines Verschollenen in Nr. 9 der Verordng vom 
29. Juli 1767 (S. 42 der Nachträge zur Proz. Ordn.) verordneten Fristen. 
bh. Berechnung. 
§S. 12. 
Alle Fristen, sie moͤgen vom Gesetz bestimmt oder vom Gericht gesetzt sein, werden 
so berechnet, daß der Tag, von welchem ab sie anheben, nicht mitgezählt wird. Der 
Tag nach Behändigung der Ladung oder des Decrets, nach Eröffnung des Erkennt- 
nisses oder Beschlusses gilt als der erste, und die Frist endigt mit dem letten Tage, sollte 
dieser auch ein Sonn= oder Festtag sein. 
Die Frist für die Ausführung der Berufung nimmt mit dem Tage nach Ablauf 
der für die Cinwendung des Rechtsmittels geordneten Nothfrist ihren Anfang. 
S. 13. 
Eine Frist von Einem Monat wird zu 30 Tagen gerechnet. Die Frist von Einem 
Jahre endet im folgenden Jahre an dem gleichen Monatstage, mit welchem sie be- 
gonnen hat. Begann der Lauf der Frist in einem Schaltjahre mit dem 29. Februar, 
so endet sie im nächstfolgenden Jahre mit dem 28. Februar. 
8. 14. 
Die mit der Terminsversäumniß verbundenen Sachnachtheile treten — auch bei 
Schwörungsterminen — mit dem Ablauf der zwölften Stunde Mittags ein, sollte auch 
die zu dieser Zeit abwesende Partei sich schon zu einer früheren Stunde zum Termine 
angemeldet haben. 
Es darf jedoch der Richter in der Ladung auch eine frühere Tageszeit zum Er- 
scheinen festsetzen und für den Fall des Nichterscheinens eine Ordnungsstrafe bis zu 
10 Fl. = 6 Thlr. neben dem gesetzlich geordneten Sachnachtheile androhen.
	        
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