1858. 261
In diesem Falle gilt die Ordnungsstrafe als verwirkt, wenn der Geladene zu der
festgesetzten Stunde nicht amvesend ist, während der geordnete Sachnachtheil erst beim
Ungehorsam desselben um 12 Uhr eintritt.
Unter Umständen kann der Termin auch auf eine spätere, als die zwölfte Stunde
in der Ladung sestgesetzt werden. Alsdann ist Derjenige als ungehorsam anzusehen,
welcher über eine Stunde nach der ihm zum Erscheinen bestimmten Zeit ausbleibt.
Die Festsetzung einer kürzeren Frist oder eines kürzeren Termins, als gesetzlich
vorgeschrieben ist, hindert den Eintritt der Ungehorsamsnachtheile nur dann, wenn die
betreffende Partei vor Ablauf der Frist oder vor dem Termine ausdrücklich Einspruch
dagegen erhebt und um Fristerstreckung bezüglich Terminsverlegung nachsucht.
Wegen zu weiter Fristen und Termine findet nur Beschwerde bei dem nächsten
Oberrichter statt.
Pc. Erstreckung.
8. 15.
Fristen können auf Ansuchen einer Partei aus erheblichen Gründen, welche bei
dem zweiten und jedem weitern Fristgesuche bescheinigt sein müssen, erstreckt werden.
Eine Erstreckung von Fristen zu Einlegung eines Rechtsmittels ist niemals, und
zur Ausführung oder Widerlegung desselben nur einmal gestattet. Wegen der im Hülfs-
verfahren festgesetzten Zahlungsfristen bewendet es bei §. 7 der Exer. Ordn.
Eine vertragsmäßige Erstreckung der richterlich erstreckbaren Fristen ist zulässig.
Jede zweite derartige Fristerstreckung, sowie die Erstreckung einer Frist nach Ablauf der
vorigen sezt jedoch die zustimmende Erklärung der Gegenpartei selbst voraus.
Eine mit dem Gegentheil vereinbarte oder mit dessen Bewilligung erstreckte Frist
kann vom Nichter ohne Zustimmung der Parteien nicht weiter erstreckt werden.
Eine erstreckte Frist hat gleiche Dauer mit der ursprünglichen Frist und schließt sich
stets unmittelbar dem Ablauf der vorigen Frist an.
Gegen eine vom Richter versügte Fristgestattung ist kein Rechtsmittel zulässig. In
Betreff der Fristversagung greift die Vorschrift in §. 2 Plat.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die Verlegung von Terminen Auwen-
dung. Die Festsetzung des andenweiten Gerichkstages ist jekech Sache des Gerichts.
d. Ungehorsam.
S. 16.
Alle Fristen sind künftig ausschließend.
ürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIX. 42