Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

262 1858. 
Ungehorsamsbeschuldigungen von Seiten des Prozeßgegners finden nicht mehr statt; 
es treten vielmehr die für den Fall des Ungehorsams vom Richter nach Vorschrift des 
Gesetzes oder, wo keine desfallsige richterliche Auflage vorhergeht, vom Geseh unmit- 
telbar angedrohten Nachtheile ohne Weiteres und von selbst ein. 
Nach Einkritt des Ungehorsams hat der Richter ohne Parteiantrag die nach Lage 
der Sache erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
8. 17. 
Der Rechtsnachtheil versäumter Fristen und Termine besleht, insofern derselbe für 
den einzelnen Fall nicht besonders bestimmt ist, in dem Ausschlusse mit der innechalb 
der Frist oder in dem Termine vorzunehmenden Handlung. 
War eine Erklärung auf Thatsachen, welche vom Gegentheile behufs des Angriffs 
oder der Vertheidigung bestimmt und deutlich vorgetragen waren, abzugeben, so werden 
im Fall des Ungehorsams diese Thatsachen als zugestanden angesehen. 
c. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
8. 18. 
Die Nachtheile einer Versäumniß an Fristen und Terminen können nur im Wege 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. 
S. 10. 
Das Restitutionsgesuch muß binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist oder nach an- 
gestandenem Termine bei demjenigen Gerichte, bei welchem die versäumte Handlung 
vorzunehmen war, angebracht werden. Die 30 tägige Frist wird, wenn der Restitu- 
tionsgrund in einer unverschuldeten Behinderung der Partei oder in einem Versehen oder 
Versäumuiß ihres Vertreters besteht, von dem Tage an gerechnet, wo sich das Hinder- 
niß gehoben hat, resp. wo die verletzte Partei selbst von den das Restitutionsgesuch be- 
gründenden Thatsachen in Kenntnih gesetzt worden ist. 
Mit dem Gesuche ist die Angabe der erlittenen Rechtsverletzung, der Hinderungs. 
gründe und der Bescheinigungsmittel, sowie, wenn die Einreichung einer Schrift ver- 
säumt ist, diese selbst zu verbinden. 
Die zur Bescheinigung dienenden Urkunden. wle nicht schon in den Acten . 
halten sind, müssen mit dem stoder Abschristül 
Das Gesuch kann von demjenigen Anwalte, der die Versäumiß verschuldet hat, 
selbst versaßt sein.
	        
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