1858. 263
§S. 20.
Die Verhandlung über das Nestitutionsgesuch, siber welches der Gegner jedesmal
gehört werden muß, findet nach Maßgabe des Theil III. dieses Gesetzes vorgeschriebenen
Verfahrens statt.
Die Kosten. des Restitutionsverfahrens hat der Antragsleller zu tragen.
Gegen die auf Restitutionsgesuche ergehende Entscheidung ist das im §. 2 bestimmte
Rechtsmittel statthaft.
Beruht die Versäumniß in einem Verschulden des Anwalts, soist dleser in die Kosten
und außerdem zu einer Ordnungsstrafe von 5 Fl. = 3 Thlr., welche in Wiederholungs.
fällen die Höhe von 50 Fl. resp. 30 Thlr. erreichen kann, zu verurtheilen.
Bei einer größeren Anzahl solcher Versäumnisse kann gegen den Anwalt ein Disc-
plinawerfahren (F. 20 des Gesetzes vom 1. Mai 1850, Ges.-Samml. 1850. S. 357)
eingeleitet und darin bis auf eine zweijährige Suspension erkannt werden. Eine gegen
einen Rechtsanwalt wegen derartiger Versäumnisse erkannte Ordnungsstrafe soll jedoch,
wenn sich derselbe Anwalt 3 Jahre lang seit dem letzten Straffalle keiner solchen Ver-
nachlässigung seiner Amtopflichten wieder schuldig macht, bei einer später dieserhalb
wiederum verwirkten Strafe nicht mehr in Anrechnung kommen.
7. Parteischriften.
8. 21.
Die bisherige Saßform der Parteischristen findet nicht mehr statt.
An Stelle jener Sätze treten schristliche Eingaben, welche mit der Benennung des
Prozeßgerichts und Bezeichnung der Parteischrift, der Parkeien und des Streitgegen-
standes versehen sein müssen. Die Parteien sind nach Namen, Stand, Wohnort und
Prozebrolle auszuführen.
Alle Parteischristen müssen dem Gegner in Abschrift mitgihee und deßhalb in so
vielen Exemplaren eingereicht werden, als Gegner vorhanden sind
Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit On#nungsstrafen bis zu 5 Fl. resp.
3 Thlr. geahndet.
Nursolche Prozeßschristen können bei den Gerichten beachtet werden, welchevon einem
zur hicländischen Prozeßpraxis berechtigten Rechtsanwalte unterzeichnet sind. Außerdem
werden dieselben als nicht eingebracht angesehen. Jedoch ist landesherrlichen Behörden
und solchen Personen, welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, die
Einreichung von Prozeßschriften ohne Zustimmung eines Rechtsanwalts in eigenen An-
gelegenheiten gestattet. (cs. auch §. 66.) 42-