1858. 21
M XI. Gesetz
vom 13. März 1858, betreffend die Rechte der, von der Weimarischen Bank
im biesigen Fürstenthume gegründeten Baukstelle an den ihr bestellten Pfändem.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg #c.
Um die von der Weimarischen Bank mit Unserer landesherrlichen Erlaubniß im
hiesigen Fürstenthume gegründete Bankstelle in den Stand zu setzen, mit größerer
Sicherheit Credit und Darlehen gegen Bestellung von Psändern bewilligen zu können,
verordnen Wir auf Antrag Unseres Ministeriuns, sowie mit Beirath und Zustimmung
Unseres getreuen Landtags, was folgt:
Die Bankstelle ist zur Auslieserung der ihr zur Sicherheit für bewilligte Darlehen
bestellten Pfänder nur gegen vollständige Berichkigung ihrer Forderung an Capital,
Zinsen und Kosten verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte, welche dritten Personen
an den Pfändern etwa zustehen. 4
Bei nicht pünktlicher Zurückzahlung des Darlehns ist die Bankslelle berechtigt,
das ihr bestellte Pfand an jedem ihr geeignet erscheinenden Orte durch einen verpflichte
ten Auctionator oder einen anderen auf gelreue Protokollführung verpflichteten Beamten
öffentlich verstelgern oder durch einen verpflichteten Makler an einer Börse verkaufen zu
lossen und sich aus dem Erlöse wegen des Capitals, der Zinsen und Kosten bezahlt zu
machen, ohne vorher eine Klage wider den Schuldner anstellen oder eine gerichtliche
Enmächtigung nachsuchen zu müssen.
Bei eintretendem Concurse Über das Vermogen des Schuldners ist die Bankstelle
zur Ablieserung des Pfandes an die Concursmasse nicht verpflichtet. Ihr verbleibt viel
mehr auch in diesem Falle das Recht zur außergerichtlichen Veräuherung des Pfandes:
sie hat aber den nach ihrer Befriedigung etwa noch verbleibenden Rest des Erlöses gegen
Zurückgabe des von ihr ausgestellten Pfandscheines an die Concursmasse abzuliefern.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst-
lichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Nudolstadt, den 13. März 1858.
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Vertrab. Scheidt. v. Ketelbort. v. Bamberg.