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Einenwdungen soll mindestens eine Frist von sechs Wochen nach der Veröffent-
lichung im Kreisblatte freigelassen werden. Zur Erhebung von Einwendungen
ist auch die Interessentenvertretung (8 40) berechtigt.
§ 7. Die Einwendungen find mit den Beteiligten zu erörtern. Das Er-
gebnis der Erörterung ist von der damit betrauten Behörde zu begutachten.
§ 8. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Feststellung des
Planes erfolgt durch die zuständigen Minister. Die erfolgte Feststellung des
Planes ist unter Bezeichnung des Ortes, wo von ihm Einsicht genommen werden
kann, gemäß § 5 öffentlich bekannt zu machen.
§ 9. Bei der Ausführung sind unwesentliche Abweichungen von dem fest-
gestellten Plane mit Genehmigung des Oberpräsidenten zulässig. Bei wesent-
lichen Abweichungen finden die §§ 5 bis 8 Anwendung.
§ 10. Auf den Ausbau finden die 8§8§ 3 bis 11, 13 und 14 des Gesetzes,
betreffend die Befugnisse der Strombauverwaltung gegenüber den Uferbesitzern
an öffentlichen Flüssen vom in Fr az 8 mit folgenden Maßgaben
entsprechende Anwendung:
1. die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem
Provinzialverbande zu;
2. die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegenüber den Eigen-
tümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Ueberschwemmungsgebiete be-
legener Grundstücke, soweit sie nicht bebaut sind, Platz:
3. die Bestimmungen der §§ 3 und 4 über Einräumung von Grund und
Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von Aushub;
4. die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Entnahme von Erde
greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz;
5. die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufergrundstücken
gelten auch für die Berasung;
6. zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind die von
dem Landeshauptmann zu bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle
der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung findet un-
beschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landrates binnen zwei Wochen
die Beschwerde an den Oberpräsidenten statt;
7. die Bestimmungen des § 5 über die Ausübung des Jagdrechts finden
auf die Ausübung des Fischereirechts sinngemäße Anwendung:
8. an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der §§ 6 und 9 der
Bezirksausschuß.
§ 11. Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues erfolgende
Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder der Rechte am Grund-
eigentume die sonst für die Enteignung geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 12. Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausführung des
Planes widersprochen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, sondern nur
die Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Wirkung aus-
schließen, gefordert werden. Auf ihre Herstellung finden die §§ 10 und 11 An-
wendung.
Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Ueber
Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. Gegen den Beschluß steht, soweit
es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zu-
stellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechesweges zu. Falls gegen den
sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst
vom Tage der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung.