Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

Auf Sachverständige finden vorstehende Bestimmungen ebenfalls Anwendung. 
9. Eid. 
a. Im Allgemeinen. 
S. 24. 
Die Eidesmündigkeit kritt mit dem vollendeten 18. Lebensjahre ein. 
Jeder Eid muß von der schwurpflichtigen Partei in Person abgeleistet werden. 
Die Eidesleistung durch Bevollmächtigte ist nur mit Zustimmung des Gegners 
zulässig. 
Der einem Unmündigen zuerkannte Eid wird von dessen Vertreter geleistet. Letz- 
terer kann jedoch eine Aussetzung der Eidesleistung bis zur Eidesmündigkeit des Pflege- 
besohlenen, dafern nicht ein zurückgegebener Eid zu schwören ist, verlangen. 
Liegt einer Gemeinde die Ablegung eines Eides ob, so hat die Gemeindebehörde 
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden ausschließlichen Frist 3 Gemeindeglieder 
zur Ausschwörung des Eides dem Gerichte zu bezeichnen. Weigern sich zwei der Ge- 
wählten im Schwörungstermine den Eid abzuleisten, so gilt derselbe für verweigert, 
ohne daß der Gemeinde eine Substituirung anderer Schwurmänner gestattet ist. 
Diese Bestimmung findet auch auf die im §. 7 enwähnten Personengesammtheiten 
Anwendung. 
Streitgenossen haben bei vorhandener Theilbarkeit des Anspruchs den ihnen oblie- 
heuden Eid sämmtlich zu leisten; die Wirkung der von Einzelnen erfolgten Annahme, 
Zurückgabe, Ableistung und Ablehnung beschränkt sich auf die ihnen am Streitgegen- 
stande zustehenden Antheile. 
Ist der Streitgegenstand rechtlich untheilbar, so schwört nur Einer. Die Auswahl 
dieses Einen steht den Streitgenossen zu. 
Es istdaher denselben ebenso, wie den schwurpflichtigen Gemeinden und Personen- 
hesammtheiten zur Auswahl der Schwurmänner in der erforderlichen Zahl eine aus- 
schließliche Frist von 14 Tagen unter der Androhung zu setzen, daß nach deren fruchtlosem 
Ablaufe der Eid für verweigert angenommen werden würde. 
Hinsichtlich der Eidesleistung für die Staatsverwaltung bewendet es bei dem Ge- 
setze vom 9. Juli 1852, (Ges. Samml. 1852, S. 117.) 
8. 25. 
Erscheinen in dem zur Eidesleistung anberaumten Temnine beide Theile nicht, oder
	        
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