266 1858.
erscheint darin nur der Gegner des Schwurpflichtigen, so wird der von dem Leßteren
auszuschwörende Eid für verweigert angesehen.
Erscheint nur der Schwurpslichtige, so wird mit der Eidesabnahme verfahren.
Macht derselbe Zugeständnisse, die es verhindern, ihn zur Leistung des ganzen
Eides oder eines Theiles desselben zuzulassen, so tritt der Nachtheil der Verweigerung
dieses Theiles oder des ganzen Eides ein.
Der Schwörungstermin ist fiets zur Gütepflegung mit anzuberaumen (F. 10.)
8. 26.
Der Eid ist in der Regel an ordentlicher Gerichtsstelle abzuleisten.
Das Gericht kann jedoch mit Rucksicht auf hohes Alter, Krankheit, Gebrechlich-
keit oder andere persönliche Hindernisse des Schwurpflichtigen die Eidesabnahme in dessen
Wohnung anordnen. Dasselbe muß bei den Mitgliedern der Fürstlichen Familie ge-
schehen.
Der Schwörende hat über eigene Handlungen oder solche Thatsachen, von welchen
er aus eigener sinnlicher Wahrnehmung Kenntniß haben will oder ihrer Beschaffenheit
nach haben muß, den Wahrheitseid zu schwören.
Außerdem braucht nur der Glaubenseid abgeleistet zu werden.
§. 27.
Stirbt Derjenige, welcher sich auf einen zugeschobenen Eid zu erklären oder
einen Eid abzuleisten und den Rechtsnachtheil der Eidesverweigerung noch nicht vewwirkt
hat oder wird derselbe eidesunsähig, so darf der Gegentheil alle Befugnisse wieder geltend
machen, deren er sich bei der Zuschiebung hälte bedienen können.
Bei nothwendigen Eiden hat das Gericht auf Antrag und erforderlichen Falls nach
Gehör der Parteien anderweit zu erwägen und zu erkennen, von welcher Partei nunmehr
der Eid zu schwören ist.
Wird innerhalb 30 Tagen, nachdem die betreffende Partei durch das Gericht Kennt.
niß von dem Tode des Verstorbenen erhalten hal, von den gedachten Besugnissen kein
Gebrauch gemacht, so haben die Erben den Eid nach ihrer Wissenschaft als Wahrheits-
oder Glaubenseid zu leisten.
8. 28.
Einwendungen gegen die Eidesformel sind bei Verlust derselben spätestens im
Schwoͤrungstermine vorzubringen. Das Gericht kann dem Gegner eine augemessene
Frist zur Erklärung darauf gestatten.