Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

272 1858. 
Dem Armen ist nöthigenfalls von Amtswegen ein Anwalt zu bestellen. Die Ge- 
richte haben dabei eine bestimmte Reihenfolge unter den Rechtsanwälten zu beobachten. 
Die von der armen Partei zu tragenden Gerichtskosten werden einslweilen ange- 
merkt und die nokhwendigen baaren Auslagen aus der Sporteltasse bestritten. 
§. 43. 
Von einer zur Erstattung der Unkosten verurtheilten armen Partei-kann der Geg- 
ner die ihm zu restituirenden Kosten jeder Zeit einfordern. 
Die schuldigen Gerichtskosten werden von dem Armen, welcher zu besseren Ver- 
mögensverhältnissen gelangt ist, eingehoben. Eine Verjährungl findet inzwischen nicht 
slatt. 
8. 44. 
Gegen die Ertheilung des Armenrechts ist kein Rechtomittel, gegen dessen Ver- 
sagung aber der nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes geordnete Recurs statthaft. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Armenrecht wegen offenbarer Unzulänglichkeit 
der angezeigten Angriffs-, Vertheidigungs= oder Beweismittel versagt wird. 
16. Erfordernisse der Protokolle. 
8. 45. 
Jedes Protokoll ist den bei der Verhandlung gegenwärtigen Personen zur Erklä- 
rung ihrer Genehmigung vorzulesen und die Vorlesung und Genehmigung darin zu 
bemerken. 
Der Richter, welcher die Verhandlung leitet, hat das Protokoll mit zu unter- 
zeichnen. Dasselbe kann von ihm selbst geführt, muß aber alodann von den Betheilig- 
ten eigenhändig mit unterschrieben werden. Ist ein Betheiligter des Schreibens un- 
kundig, so hat eine sofort zuzuziehende zweite Gerichtsperson oder in deren Ermange- 
lung eine volljährige Mannsperson das Protokoll zum Beweis dafür, daß die Aner- 
kennung desselben durch den Betheiligten erfolgt sei, mitzunnterzeichnen, was ebenfalls 
im Protokoll zu enwähnen ist. Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn ein Be- 
theiligter die Unterschrist venweigert, ohne die Richtigkeit des Protokolls in Abrede zu 
stellen. n 
Die Vorschrift in §. i der Exec. Ordn. vom 10. Juni 1854 bleibt in Kraft.
	        
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