272 1858.
Dem Armen ist nöthigenfalls von Amtswegen ein Anwalt zu bestellen. Die Ge-
richte haben dabei eine bestimmte Reihenfolge unter den Rechtsanwälten zu beobachten.
Die von der armen Partei zu tragenden Gerichtskosten werden einslweilen ange-
merkt und die nokhwendigen baaren Auslagen aus der Sporteltasse bestritten.
§. 43.
Von einer zur Erstattung der Unkosten verurtheilten armen Partei-kann der Geg-
ner die ihm zu restituirenden Kosten jeder Zeit einfordern.
Die schuldigen Gerichtskosten werden von dem Armen, welcher zu besseren Ver-
mögensverhältnissen gelangt ist, eingehoben. Eine Verjährungl findet inzwischen nicht
slatt.
8. 44.
Gegen die Ertheilung des Armenrechts ist kein Rechtomittel, gegen dessen Ver-
sagung aber der nach Maßgabe des §. 2 dieses Gesetzes geordnete Recurs statthaft.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Armenrecht wegen offenbarer Unzulänglichkeit
der angezeigten Angriffs-, Vertheidigungs= oder Beweismittel versagt wird.
16. Erfordernisse der Protokolle.
8. 45.
Jedes Protokoll ist den bei der Verhandlung gegenwärtigen Personen zur Erklä-
rung ihrer Genehmigung vorzulesen und die Vorlesung und Genehmigung darin zu
bemerken.
Der Richter, welcher die Verhandlung leitet, hat das Protokoll mit zu unter-
zeichnen. Dasselbe kann von ihm selbst geführt, muß aber alodann von den Betheilig-
ten eigenhändig mit unterschrieben werden. Ist ein Betheiligter des Schreibens un-
kundig, so hat eine sofort zuzuziehende zweite Gerichtsperson oder in deren Ermange-
lung eine volljährige Mannsperson das Protokoll zum Beweis dafür, daß die Aner-
kennung desselben durch den Betheiligten erfolgt sei, mitzunnterzeichnen, was ebenfalls
im Protokoll zu enwähnen ist. Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn ein Be-
theiligter die Unterschrist venweigert, ohne die Richtigkeit des Protokolls in Abrede zu
stellen. n
Die Vorschrift in §. i der Exec. Ordn. vom 10. Juni 1854 bleibt in Kraft.