1858.
II. Ordentliches Verfahren vor den Collegialgerichten.
1. Klage.
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§.46.
Die Klage ist schriftlich (§. 21.) bei Gericht einzureichen.
2. e: Verfügung.
Findet das Gericht die Klage r*sne und begründet, so ist das Duplikat der-
selben nebst etwanigen Anlagen dem Beklagten zur Klagebeantwortung zuzufertigen.
Die Zusertigung muß die Auflage enthalten, binnen 30 Tagen durch einen ge-
hörig zu legitimirenden Nechtsanwalt tinsoweit nicht nach F. 21. die Partei selbst zu
Anfertigung von Prozeßschristen besugt ist) die Klagebeantwortung einzureichen und
darin sich auf die Klage nebst etwaniger Anlage, insoweit dieselbe einen Bestandtheil
der Klage bildet, bei Strase des Eingeständnisses einzulassen, sowie die sämmtlichen
Einreden dawider bei Vermeidung des Ausschlusses vorzubringen, auch sich über den
in der Klage angetragenen Eid bei Vermeidung, daß derselbe für angenommen erachtet
werden würde, zu erklären (F. 29 u. 55).
Der bisherige rechtliche Termin, desgleichen der Provocalienssatz kommen in
Wegfall.
3. #
S. 48.
1 Die Einlassung muß in zusammenhin gender Darstellung eine bestimmte und voll-
s ständige Erklärung über alle in der Klage angeführten Thatumstände enthalten.
Solche Thatumstände, von denen der Beklagte mit Bestimmtheit Kenntniß
haben muß, darf derselbe nicht in das Nichtwissen stellen.
D Ein allgemeines Zugeständniß ist zulässig, nicht aber ein allgemeines Ableugnen.
Klagebehauptungen, welche gar nicht oder nicht gehörig beantworket sind, gelten
für zugestanden.
Der Beklagte, welcher wider besseres Wissen und Gewissen erhebliche Thatsachen
leugnet, hat die hierdurch entstandenen Kosten und wenn die diesfallsigen Verhand=
lungen mit anderen herbmden waren, einen richterlich zu bestimmenden Kostenantbeil
zu tragen resp. zu ersetze
Der Anwalt, vühn sich eines solchen Leugnens schuldig macht, ohne hierzu von
seinem Auftraggeber angewiesen zu sein, haftet diesem wegen Erstattung des diesfall-
sigen Kostenaufwandes und unterliegt außerdem der diociplinaren Bestrafung.