Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 275 
In diesem Falle ist Lebterer verbunden, in seinem nächsten Satze sich zu erklären, 
ob er den Eid annehmen, zurückschieben oder sein Gewissen mit Beweis vertreten 
wolle, indem sonst der Eid für angenommen erachtet wird (§. 29). 
Nach erfolgter oder für geschehen angenommener Erklärung auf den Eid ist der 
Gebrauch anderer Beweismittel über dieselben Thatumstände nicht mehr gestattet. 
Die Vorschrift in IV. Nr. 6 des Gesetzes vom 2. Febr. 1842 (Ges. Samml. 1842, 
S. 49), die Abkürzung des prozessualischen Verfahrens betr., wird aufgehoben; vergl. 
jedoch §. 35. « 
V-BeweisvcrfahcenimAllqemeiuem 
§.54. 
Das Beweis= und Gegenbeweisverfahren regelt sich nach den bisherigen Vor- 
schriften, insoweit dieselben nicht in Nachstehendem Abänderungen erleiden. 
10. Beweisfrist. 
55. 
Die Frist zum Antritt des Hauptbeweises umfaßt einen Zeitraum von 30 Tagen. 
Diese Frist wird von der Rechtskrast des Beweisinterlocuts und wenn solches in letzter 
Instanz gesprochen worden ist, von dessen Eröffnung berechnet. 
Ist gegen einen Theil des auf Beweis sprechenden Erkennknisses ein zulässiges 
Rechtsmittel eingelegt, so beginnt die Beweisfrist in Ansehung aller zum Beweis aus- 
gesetzten Punkte erst dann, wenn über das Rechtsmittel rechtskräftig erkannt worden ist. 
Dem Gegner läuft zur Führung des directen und indirecten Gegenbeweises eine 
gleiche Frist von 30 Tagen von Behändigung der Hauptbeweisschrift an. 
Der directe Gegenbeweis braucht im Beweisinterlocute nicht besonders vorbehalten 
zu werden. 
11. 
8. 5 
Der Beweisantritt in Artikelform ist nun, 
In der Beweisantretungsschrist sind die in Anwendung zu bringenden Beweis. 
mittel und die durch sie zu erweisenden Thatsachen bestimmt und übersichtlich anzugeben. 
12. Ladung zuen ewessanfuahme Terwizne. 
In der Ladung zum Veweisaufahme= # wird dem Beweisführer, welcher
	        
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