276 1858.
Beweis durch Urkunden angetreten hat, aufgegeben, im Tennine die Urschriften
der Urkunden bei Verlust des Beweismittels vorzulegen.
at der Beweisführer die Einnahme des Augenscheins beantragt, so
wird demselben in der Vorladung das Erscheinen unter dem Rechtsnachtheile auferlegt,
daß er beim Ausbleiben dieses Beweiomittels verlustig gehen würde, dafern nicht im
Termine noch die Einnahme des Augenscheins von Amtswegen für nothwendig erachtet
werden sollte.
An den Gegnerergeht die Auflage, im Termine zu erscheinen, um seine Erklärung
über die Aechtheit der im Original vorzulegenden Urkunden bei Strafe des Anerkennt-
nisses abzugeben und der Besichtigung bei is daß sie auch bei seinem Aus-
bleiben vorgenommen werden würde beizuvohnen
Bei beiden Beweiomitteln tritt der Fgrdrohn. Nechtsnachtheil gegen den ungehor-
samen Beweisführer auch beim Ausbleiben des Gegners ein
Dies gilt auch dann, wenn der Beweisführer in einem Temmine ausbleibt, welcher
behufs der Edition einer Urkunde anberaumt war.
Solleine Besichtigung, welche der RNichter von Amtswege nverfügthat, vorge-
nommen werden, oder sind Zeugenund Sachverständige zuvernehmen, sowerdendie
Parteien dazu mit dem Bedeuten vorgeladen, daß auch in ihrer Abwesenheit zu der in
der Ladung festgesetzten Terminsstunde mit der Beweisaufnahme verfahren werden würde.
Istder Beweis nur durch Eideszuschiebung angetreten worden, so fällt die Anbe-
raumung eines Beweisaufnahmetermins weg.
8. 58.
Wird ein ausländisches. Gericht zur Abhoͤr von Zeugen oder Sachverständigen re-
quirirt, so sind die Parteien durch das requirirende Gericht hievon zu benachrichtigen.
Es bleibt ihnen alsdann ũberlassen, ibre Terminérechte bei dem requirirten Gerichte
nach Maßgabe der dortselbst bestehenden Vorschriften zu wahren.
Wenn dagegen das Prozeßgericht ein inländisches Gericht zu dem gedachten Zwecke
requirirt, so hat Letteres die Parteien zu dem Verhörstermine mit vorzuladen.
13. Bewelsaufnahmetermin.
S. 59.
Dem Verbör der Zeugen und Sachverständigen können die Parleien selbst oder
durch ihre Brvollmächtigten beiwohnen. Glauben dieselben eine Unvollständigkeit oder