Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 277 
Undeutlichkeit in der Vernehmlassung wahrzunehmen, so bleibt ihnen unbenommen, die 
Beseitigung solcher Mängel sofort bei dem die Vernehmung leitenden Richter zu. bean- 
tragen. 
Letterer hat ohne Weiteres über die Zulässigkeit derartiger Anträge zu entscheiden, 
ohne daß gegen dessen Ausspruch ein Rechtsmittel statthaft ist. 
Die Einreichung schriftlicher Fragestücke ist unzulässig. 
Störungen oder auch Beleidigungen, welche sich eine Partei gegen einen Zeugen 
oder Sachverständigen während des Verhörs erlaubt, haben die sofortige Entfernung 
dieser Partei aus dem Termine zur Folge. Gegen dergleichen richterliche Verfügungen ist 
ebensowenig ein Rechtsmittel zulässig. 
Die Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nach den in der Anlage 
A und B enthaltenen Formeln. 
Die den Zeugen vorzulegenden Generalfragen sind auf die in der Anlage C be- 
stimmten Thatumstände zu richten. Außerdem sind die Zeugen, insoweit sich das Er- 
forderliche nicht aus ihrer Vernehmung ohnehin ergiebt, von Amtswegen noch über den 
besondern Grund ihrer Wissenschaft zu befragen. 
14. Weiteres Verfahren. 
8. 60. 
Nach gestandenem Beweisaufnahmetermine ist den Parteien, wenn Beweis durch 
Zeugen, Sachverständige oder Augenschein geführt worden, Abschrist der Vernehmungs- 
und Besichtigungsprotocolle, sowie der zinhereihten Gutachten mitzutheilen. 
Auf diese Mittheilung kann verzichtet wer 
Die Anfertigung und Eröffnung von Hrinnmcon findet nicht statt. 
F. 61. 
Der Beweiseinredesatz ist binnen 14 ägiger Frist einzureichen. 
Diese Frist beginnt 
1) bei Beweisführungen durch Zeugen, Sachverständige und Augenschein von Be- 
händigung der den Parteien in Abschrift mitzutheilenden Beweisaufnahme-Verband- 
lungen (§. 60) oder, wenn auf diese Mittheilung verzichtet wird, von dem erklärten 
Verzicht an. 
2) Ist ohne jene Beweismittel Beweis durch Urkunden angetreten, so un die 
Frist von gestandenem Beweisaufnahmetermine an. 
3) Wird Beweis nur durch Eid geführt, so beginnt der Fristenlauf von der Mit- 
theilung der Beweisantretungsschrist. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesehsammi. XI. 44
	        
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