Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

278 1858. 
8. 62. 
Der Beweiseinredesatz muß zugleich dle Erklärung auf den in der Beweisantre- 
tungsschrift ausschließlich oder eventuell zusesrrn Eid enthalten, widrigenfalls der- 
selbe für angenommen erachtet wird (§. 
Einer Einlassung auf die zu Eid Sann Säßee bedarf es nicht. 
8. 63. 
Der Beweiseinredesatz ist dem Beweisführer mitzutheilen, um binnen gleicher 
14tägiger Frist seinen Beweisrepliksaß beizubringen (§. 50). 
Das sogenannte Hauplverfahren findet nicht mehr statt. Dasjenige, was in dem- 
selben bisher vorzubringen war, haben die Parteien mit den ihnen zustehenden Wechsel. 
schristen (Beweiseinredesatz, Beweisreplik) zu verbinden. 
III. Ordentliches Verfahren vor den Einzelgerichten. 
1. ““ s½s 
F. 6 
Ohne Rücksicht auf den Betrag des —iue sind außer denjenigen 
streitigen Rechtssachen, welche den Einzelgerichten bereits durch frühere Gesetzesvor- 
schriften zugewiesen sind, noch folgende Rechtsstreitigkeiten von denselben zu verhandeln: 
1) Streitigkeiten über untersagte Fortsetzung einer neuen Anlage (operis novi 
nunci#tio) oder über drohenden Schaden; 
2) Klagen auf Ergänzung der elterlichen oder vormundschaftlichen Eimwilligung 
zu einem Eheversprechen; 
3) Hauemicthstreitigkeiten, insoweit es sich nur um Ein= und Augzug handelt; 
4) Liedlohnstreitigkeiten) und sonstige Gesindesachen, insoweit sie zur gerichtlichen 
Zuständigkeit gehören: 
5) alle Klagen aus Lehrverträgen; 
6) alle Klagen der öffentlichen und Privatschulen wegen des bedungenen Honorars, 
und des den Zöglingen gewährten Unterhalts: 
7) Viehgewährschaftsstreitigkeiten. 
2. Verfahren. 
5 
Der Unterschied in dem Verfahren wischen minderwichtigen und geringsügigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird aufgehoben.
	        
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