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durch sofortige mündliche Weisung anzusetzenden Termine bei Verlust der Beweismittel
nachzuholen. Auch kann nach Maßgabe des vorhergehenden § ein schriftliches Vor-
bringen der Beweismittel gestattet werden.
8. 76.
Ist der Eid zugeschoben, so hat der Gegner sich im Verhandlungstermine oder in
der ihm nachgelassenen schriftlichen Eingabe über dessen Annahme oder Zurückschiebung
oder ob er das Gegenteil durch andere Beweiemittel (Gewissensvertretung) darthun
wolle (§. 29), zu erklären. Wird diese Erklärung verweigert, so gilt der Eid für
angenommen.
S. 77.
Werden Urkunden vorgelegl, so hat der Gegner deren Necognikion zu bewirken
oder falls sie der eidlichen Ableugnung unterliegen, sich hierzu zu erbieten. Nur aus
erheblichen Gründen, insbesondere wenn die Urkunde nicht von seiner Hand ausgestellt
und keine öfsentliche ist, kann derselbe Verlegung des Termins zur Abgabe seiner Er-
klärung verlangen. Der Richter kann in einem solchen Falle auch eine ausschließliche
Frist zur schriftlichen Einreichung der Erklärung festsetzen.
8. 78.
Sind Zeugen und Sachverständige als Beweismittel angegeben, so können die-
selben, wenn sie sich am Orte des Gerichts befinden, unverzüglich zur Gerichtsstelle
beschieden werden.
Außerdem wird ein besonderer Termin zu ihrer Abhörung bestimmt.
Die Parteien können zu diesem Termine auf die §. 74 alin. 4 angegebene Weise
vorgeladen werden.
Die Vorschriften in §. 59 finden auf die Vemehmung der Zeugen und Sachver-
ständigen vor den Einzelgerichten ebenfalls Anwendung.
8. 79.
Wird im Verhaudlungstermine oder in der nachgelassenen schriftlichen Eingabe
(F. 75) der Antrag auf Edition von Urkunden gestellt, so wird zur Vorlegung und
Anerkennung derselben ein Termin anberaumt. Bleibt in demselben der Editious=
flichtige aus, so wird der Inhalt der Urkunde nach Angabe des erschienenen Beweis-
führers als erwiesen angenommen resp. die beigebrachte Abschrift für anerkannt er-
achtet. (F. 57).