Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

282 1858. 
durch sofortige mündliche Weisung anzusetzenden Termine bei Verlust der Beweismittel 
nachzuholen. Auch kann nach Maßgabe des vorhergehenden § ein schriftliches Vor- 
bringen der Beweismittel gestattet werden. 
8. 76. 
Ist der Eid zugeschoben, so hat der Gegner sich im Verhandlungstermine oder in 
der ihm nachgelassenen schriftlichen Eingabe über dessen Annahme oder Zurückschiebung 
oder ob er das Gegenteil durch andere Beweiemittel (Gewissensvertretung) darthun 
wolle (§. 29), zu erklären. Wird diese Erklärung verweigert, so gilt der Eid für 
angenommen. 
S. 77. 
Werden Urkunden vorgelegl, so hat der Gegner deren Necognikion zu bewirken 
oder falls sie der eidlichen Ableugnung unterliegen, sich hierzu zu erbieten. Nur aus 
erheblichen Gründen, insbesondere wenn die Urkunde nicht von seiner Hand ausgestellt 
und keine öfsentliche ist, kann derselbe Verlegung des Termins zur Abgabe seiner Er- 
klärung verlangen. Der Richter kann in einem solchen Falle auch eine ausschließliche 
Frist zur schriftlichen Einreichung der Erklärung festsetzen. 
8. 78. 
Sind Zeugen und Sachverständige als Beweismittel angegeben, so können die- 
selben, wenn sie sich am Orte des Gerichts befinden, unverzüglich zur Gerichtsstelle 
beschieden werden. 
Außerdem wird ein besonderer Termin zu ihrer Abhörung bestimmt. 
Die Parteien können zu diesem Termine auf die §. 74 alin. 4 angegebene Weise 
vorgeladen werden. 
Die Vorschriften in §. 59 finden auf die Vemehmung der Zeugen und Sachver- 
ständigen vor den Einzelgerichten ebenfalls Anwendung. 
8. 79. 
Wird im Verhaudlungstermine oder in der nachgelassenen schriftlichen Eingabe 
(F. 75) der Antrag auf Edition von Urkunden gestellt, so wird zur Vorlegung und 
Anerkennung derselben ein Termin anberaumt. Bleibt in demselben der Editious= 
flichtige aus, so wird der Inhalt der Urkunde nach Angabe des erschienenen Beweis- 
führers als erwiesen angenommen resp. die beigebrachte Abschrift für anerkannt er- 
achtet. (F. 57).
	        
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