Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 263 
Wenn in einem verlegten Termine zur Anerkennung einer bereits vorgelegten 
Urkunde der Beweisführer, welcher die Urkunde im Original bei den Acten gelassen 
hat, nicht erscheint, so ist der Gegner gleichwohl zur Erklärung über die Urkunde bei 
Strafe des Anerkenntnisses verbunden. 
Bleibt in einem Schwörungstermine der Gegner des Schwurpflichtigen aus, so 
greift die Vorschrift in §. 25 Platz. 
Erscheinen in einem Termine zur Abhör der Zeugen und Sachverständigen oder zur 
Einnahme des Augenscheins eine oder beide Parteien nicht, so wird in Gemäßheit des 
§. 57 verfahren. 
S. 81 
. 
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nahme die mündliche rechtliche Ausfübrung über das Ergebniß der geführten Beweise 
zu gestatten. 
– 
In das Protokoll über den Verhandlungskermin werden das Sachverhältniß, die 
Streitpunkte und Anträge der Parteien nur im Resultate aufgenommen. 
In Sachen von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. und mehr Werth kann der Richter in 
besonders schwierigen und venwickelten Fällen nicht nur auf Partkeiantrag, sondem auch 
von Amtswegen ein schriftliches Verfahren anordnen. 
Gegen die Gestattung oder Versagung eines solchen Verfahreus findet kein Rechts- 
mittel statt. 
Die Fristen zur Einreichung der Prozeßschriften dürfen höchsteno 14 Tage betragen. 
Sind am Schluß des Verfahrens Beweise zu erheben, so ist, ohne Absassung eines 
Zwischenerkenntnisses, Termin zur Beweisaufnahme anzuberaumen. 
S. 84. 
Das Enderkenntniß wird nach dem Ermessen des Nichters entweder im Verhand= 
lungs- oder Beweisaufnahme-Termine, oder binnen 8 Tagen nach demselben ertheilt. 
Bleibt im Verhandlungs= oder Beweisaufnahmetermine die eine der Parteien 
aus, so wird das darin ertheilte Erkenntniß der ausgebliebenen Partei in Kraft der 
Eröffnung zugesemigt. Für diese Partei beginnt von der erfolgten Insinnation die Noth- 
frist zur Einlegung von Rechtemitteln.
	        
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