1858. 263
Wenn in einem verlegten Termine zur Anerkennung einer bereits vorgelegten
Urkunde der Beweisführer, welcher die Urkunde im Original bei den Acten gelassen
hat, nicht erscheint, so ist der Gegner gleichwohl zur Erklärung über die Urkunde bei
Strafe des Anerkenntnisses verbunden.
Bleibt in einem Schwörungstermine der Gegner des Schwurpflichtigen aus, so
greift die Vorschrift in §. 25 Platz.
Erscheinen in einem Termine zur Abhör der Zeugen und Sachverständigen oder zur
Einnahme des Augenscheins eine oder beide Parteien nicht, so wird in Gemäßheit des
§. 57 verfahren.
S. 81
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nahme die mündliche rechtliche Ausfübrung über das Ergebniß der geführten Beweise
zu gestatten.
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In das Protokoll über den Verhandlungskermin werden das Sachverhältniß, die
Streitpunkte und Anträge der Parteien nur im Resultate aufgenommen.
In Sachen von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. und mehr Werth kann der Richter in
besonders schwierigen und venwickelten Fällen nicht nur auf Partkeiantrag, sondem auch
von Amtswegen ein schriftliches Verfahren anordnen.
Gegen die Gestattung oder Versagung eines solchen Verfahreus findet kein Rechts-
mittel statt.
Die Fristen zur Einreichung der Prozeßschriften dürfen höchsteno 14 Tage betragen.
Sind am Schluß des Verfahrens Beweise zu erheben, so ist, ohne Absassung eines
Zwischenerkenntnisses, Termin zur Beweisaufnahme anzuberaumen.
S. 84.
Das Enderkenntniß wird nach dem Ermessen des Nichters entweder im Verhand=
lungs- oder Beweisaufnahme-Termine, oder binnen 8 Tagen nach demselben ertheilt.
Bleibt im Verhandlungs= oder Beweisaufnahmetermine die eine der Parteien
aus, so wird das darin ertheilte Erkenntniß der ausgebliebenen Partei in Kraft der
Eröffnung zugesemigt. Für diese Partei beginnt von der erfolgten Insinnation die Noth-
frist zur Einlegung von Rechtemitteln.