284 18558.
8. 85.
Das Rechtsmittel der Berufung kann mündlich und schriftlich eingewendet, nur
müssen hiebei die Beschwerdepunkte deutlich herworgehoben werden.
Die Vorschristen in dem Gesetz vom 6. Sept. 1850 über die Berufungsinstanz
(Ges. Samml. 1850, S. 472), Gesetz vom 16. Juli 1852 (Ges. Samml. 1852,
S. 123), sowie in der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 (Ges. Samml. 1854,
S. 138 ff.) bleiben, jedoch mit Vorbehalt der Bestimmung in §F. 12 a. C. für die
Bernfungs- und Executionsinstanz maßgebend.
IV. Außerordentliche Verfahrungöarten.
1. Unbedingter Mandatsprozeß.
8. 86.
Der unbedingte Mandatsprozeß findet künftig statt wegen der durch öfsentliche
Urkunden nachgewiesenen Verbindlichkeiten aus einseitigen und zweiseitigen Geschäften,
bei letzteren jedoch nur, insofern deren Gegenstand in Forderungen an Capitalien,
Zinsen und zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Leistungen besteht und die Erfüllung
der Gegenleistung in der Urkunde bezeugt ist.
S. 87.
Die Urkunden müssen im Original mit der Klage übergeben werden.
Die dem Beklagten zur Besriedigung des Klägers zu bestimmende Frist umfaßt
einen Zeitraum von 14 Tagen bis 6 Wochen.
Innerhalb dieser Frist kann der Beklagte Einspruch gegen die Vollstreckung des
Mandat mittelst solcher Einreden erheben, welche im Executiv. Prozeß zulässig sind
. 0).
Werden dergleichen Einreden vorgebracht, so sind die Parteien zu einem Verhand-
lungstermine vorzuladen. In demselben hat Beklagter die zur Unterstützung seiner Ein-
reden dienenden Urkunden im Original bei Vermeidung des Ausschlusses vorzulegen
und finden im Uebrigen auf die ween Verhandlung die für den Executivprozeß ge-
gebenen Vorschristen Anwendung (F. 9
In dem hierauf zu ertheilenden Glnnht hue wird entweder die Zurücknahme oder
Vollstreckung des Mandats ausgesprochen.