Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

4858. 25 
1#. Bedingr Mandatspenzeß. 
§. 88. 
# Bei allen nicht k. unndi Mandatsprozeß sich eignenden Klagen, deren 
Gegenstand 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. nicht erreicht, soll fortan, wenn die Forde. 
ruugen auf Zahlung einer aasbbe oder Gewährung anderer vertretbarrr ((ungiblen) 
Lachen oerihiet sind, ein bedingtes Mandaf erlassen werden. 
§. 89. 
In dem an den Bell ter abschriftlich Mintheilung der Klage zu criassenden 
Mandate wird demselben, runter genauer Festsehung der ihm obliegenden Leistung, die 
Befriedigung des Klägers unter der Verwarnung aufgegeben, daß, wenn er binnen 
einer Frist von 8 bis 14 Tagen, von Insinuation des Mandats gerrchnet, weder 
mündlich noch schriftlich Einspruch dagegen erheht, das Mandat die Kraft eines Er- 
kenminisses erlaugen und auf Amrag des Kläners zur Vollstreckung gebracht werden 
würde. 
Letzterem ¾ von. her geschehenen Jusinualion des Mandats und dessen Inhalte 
Nachricht zu geben. 
Wird zeitig Einspruch erhoben, so sind beide Theile zur weitem Verhandlung nach 
den Theil Hl. gegebenen Bestimmungen vorzuladen. 
3. — 
8. 90. 
d. 
Der Execuilvprozeß findet statt, wenn der Grund eines perfönlichen Anspruchs 
aus einseitigen oder zweiseitlgen Rechtsgeschäften dierch öffenniche oder Privatunkunden 
nachgewiesen wird und der Werth des Sweitgegenstander die Siie von 43 Fl. 45 Kr. 
—25 Thlr. erreicht oder übersteigt. 
öus Beweis der Aandigang. sowie der zunchine genügt die Eideszu- 
schiebung. 
Die Epeainiolfe — den 25 auf ** des Executivprozesses 
enthalten. 
Alle dem — Ansprucht enigegenzusezenden= „Cinreden N- Wr 
durch Urkunden nachgewiesen werden. 
Dasselbe gilt von den Repliken und Dupliken 
Färs# Schw. Ruvolst. Gesegsamml. XIX. " 45
	        
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