Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

2 1838. 
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Vundo ye #snd uAmitafthäl!. 
I. 
Auf die eingereichte Kloge wird * E hsune Mittheklung derselben und der 
beigesügten ürkundei eine Auflage an den Beklagten zur Befriedigung res Klägers er- 
lassen, darin djenige, was der Beklagte zu leisten hat, genau sestgesetzt und Letterer 
zugleich für den Fall, baß derselbe den Anspruch des Klägeré nicht anerkennt, aufeinen 
14— 30 Tage hinaus anzuberaumenden Termin zur Vorbringung seiner im Exceutiv. 
prozeß zulässigen Einwendungen, sowie zur Anerkennungroder eidlichen Ableugnung 
der darin von dem Kläger im Original vorzulegenden Urkunden unter der Androhn#g 
vorgeladen, daß im Ausbleibungsfalle die Auflage die Kraft eines Erkennknisses erlangen 
und auf Antrag des Klägers vollstreckt werden würde. 
Der Kläger ist hiervon ebenfalls zu benachrichtigen und zu dem anberaumten Ter- 
mine zur Vorlegung derin seinen Originale der Urkunden vorzuladen. 
Bleibt der Beklagte im Termine us. so wird, wenn der Kläger darin erscheint, 
auf Grund der von demselben vorgelegten Originale der Urkunden die an den Beklagten 
ergangene Auflage bestätigt und nunmehr vollstreckbar. 
Bleibt der Kläger allein im Termine aus vder #cht dariüdie iiite der Urkunden 
nicht vor, so wird derselbe in die Kosten verurtheilt. 
Der erschienene Beklagte hat jedoch das Recht, Den Kläger zu einem anderweiten 
Termine bei Verlust der Executivklage vorladen zu lassen. 
Crscheinen beide Theile nicht, so bleiben die Acten bis auf weiteres Aurufen der 
Parteien beruhen und werden die Kosten von dem Kläger eingezogen- 
, Erscheinen die Partessn, so wird die Sache im Termine bis zur Suruchreise ver. 
handell. Nur in ganz besonders schwierigen und verwickelten Fällen kann der Richter 
von Amtswegen, sowie auf Pasteiantrag ein schriftliches Verfahren anordnen. 
Erbietet sich der Beklagte zum eidlichen Ableugnen der Privaturkunden, so steht 
dem Kläger fret, den Beweis der Aechtheit durch die gewöhnsichen Beweiemttel mit 
Auschu der Eideszuschiebung zu unternehmen. 
Der Prozeß wird auf die Dauer dieses Zwischenverfahrens suspendirt: 
Gelingt dem Kläger dle Beweisfühlung nicht, so kann derselbe noch die Ableistung 
des Diffessionseides verlangen. 
Der Difessionseid kann sofort im Termine abgenommen werden. 
 
	        
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