Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

18865 P.) 287, 
Die Exkheilung und GCchssim. des. érhenntuisss eriogt tein GEiuzekrichteren Ge- 
nöhheit der Vorschrift in § 
Die Nechtsmittel wider des ** haben. wenn sien rem Bblagten ngriffen 
werden, keine, usschiebende Wirkung. 
Der Beklagie darf jedoch die zum Separatverfahren verwiesenen iliguiden Einreden 
binnen 14 Tagen nach der Eröffnung des Erkeuntnisses beim nämlichen Gerihe in 
Gestalt einer Nachklage Feltend machen und solchensalls den Gegenstand der Leistung 
verichtlich niederlegen. Ist das Gericht der Vorflage als (inzelgericht zur Verhandlung 
und Entscheidung über die Nachklage nicht zuständig (. 3), so hat dasselbe die letztere 
au das betr. Kreisgericht abzugeben. Nach Ablauf jener Frist bleibt dem Beklagten nur 
die besondere Ansführung seiner Einwendungen vorbehalten. 
4. eeoroe 
8. 9 
Diei in den S§. 90 und 91 gegebenen - finden auf den Wechselprozes 
nwe insoweit nichti in achende Ausnahmen gemacht sind. 
S . 
der Klage, welche mündlich e angebracht werden uum, mi de der 
Wwv½s auf Einleitung des Wechselverfahrens gestellt sin. 
S. 94. 
Werden mit der Klage die zur Begründung derselben dienenden Urkunden sofort 
in Urschrift übergeben, so muß der Nichter, wenn der Kläger dies beantragt, und die 
desfalls entstehenden Kosten vorschießt, sich sogleich mit dem Letzteren oder einem Be- 
vollmächtigten desselben zu dem im Gerichtsbezirke befindlichen Beklagten verfügen und 
mit diesem in Gemäßheit des S. 96 verhandeln. 
Außerdem setzt der Nichter binnen 24 Stunden nach erhobener Klage, unter ab- 
schriftlicher Mittheilung derselben und der ihr beigegebenen Urkunden au den Beklagten, 
einen Termin auf höchstens 8 Tage binaus zur mündlichen Verhandlung und Cutschei- 
dung an. 
8. 95. 
Die im Termine im Original vorgeleglen Urkunden gelten für anerkannt und die 
Einreden für ausgeschlossen, wenn darin zwar der Kläger, aber nicht der Beklagte 
erscheint. Bleiben beide Theile oder der Kläger allein aus, so hat dieser die Aosien zu 
tragen. 45.
	        
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