Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

288. 1 8 5 S. 
Zu dem auf Antrag des erschienenen Beklagten anderweit anzuberaumenden Ter- 
mine ist der Kläger bei Verlust der *i*ii vorzulaben. 
S. 9 
Der Beklagte hat im Termine die ihn undene Unterschrift der Urkunde anzu- 
erkennen oder eidlich abzuleugnen. 
In demselben Termine wird auch der Diffessionseid abgenommen. Dieser gilt 
als verweigert, wenn der Beklagte blos durch einen im Termine erschlenenen Bevoll- 
mächtigten die Aechtheit der Urkunde in Abrede stellt. Nur wenn der Beklagte vor 
oder in dem Termine die Unmöglichkeit seines Erscheinens in Folge eines unabwendba- 
ren Hindernisses bescheinigt, wird der Diffessionseid in seiner Wohnung oder an seinem 
sonstigen Aufenthaltsorte abgenommen. Nach Umständen kann die Eidesabnahme bis 
zur Beseitigung des Hindernisses beanstondet werden 
Wegen der Zulässigkeit des Aechtheitsbeweises greisen die Vorschriften im §. 91 Plagz. 
8. D7. . 
Auf Antrag des Klägers wird zur Verhandlung det demselben zustehenden Repliken, 
sowie zur Anerkennung vder eidlichen Ableugnung der vom Beklagten vorgelegten Ur- 
kunden ein anderweiter Termin durch Protokollar. Bescheid, jedoch hochstens auf drei 
Tage hinaus, falls nicht der Kläger auf einen längeren Zeitraum anträgt, anberaumt. 
8. 18. 
Die Entscheidung muß in der Negel im Termine selbst gegeben, kann aber in be- 
sonders verwickelten Fällen und wenn dei Collegialgerichten ein Abgeordneter den Termin 
abgehalten hat, auf höchstens drei Tage hinaus ausgesetzt werden. 
S. 99. 
Das Erkenntniß ist sofort vollstreckkaor. 
Der Kläger kann über den Schuldner die Wechselhast verhängen oder die Exccution 
in das Vemögen deslselben vollstrecken lassen; auch von dem Einen auf das Andere 
übergeben und selbst Beides zugleich beanträgen. 
Die längste Dauer der Wechselhaft beträgt, selbst mit Hinzurechnung der Unter- 
brechungen, welche wegen unterlassener Einzahlung der Kostenvorschüsse entstehen, bei 
elner Schuld unter 175 Fl. = 100 Thlr. Ein Jahr, bei einer Schuld über 175 Fl. 
100 Thlr. Zwei Jahre. 
S. 100. 
Die Wach,, Heitzungs-, Vekleidmgs= und sonstigen Verpflegungskosten hat der
	        
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