Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

200 1858. 
Erben Desjenigen, welcher sich der Ansprüche berühmt hat, insofern dieselben diese 
Berühmung nicht zu der ihrigen gemacht haben, ist die Aufforderung zur Klage- 
anstellung unzulässig. 
8. 105. 
Dagegen ist die Aufforderung in dem Fall nicht ausgeschlossen, wenn der An- 
spruch, welchen der Auffordernde überhaupt sür unbegründet hält, bedingt oder betagt 
sein soll. Nur kann der in Folge der Aufforderung erhobenen Klage uscht mehr der 
Einwand der Unstatthaftigkeit unter Berufung auf die getroffene Zeitbestimmung oder 
Bedingung entgegengesetzt werden. Die Hülfsvollstreckung ist aber gegen den im 
Hauptprozeß verurtheilten Provocanten erst nach Eintrilt der Frist oder Bedingung 
zulässig. 
S. 106. 
Provokationsklagen werden auch vor den Kreisgerichten nach den §§. 65 — 85 
gegebenen Vorschriften verhandelt. 
6. Besitzprozeß. 
S. 107. 
Der Streit über den jüngsten Besitz (possesserium summarüssimum) mit seinen 
eigenthümlichen Voranssetzungen und Wirkungen findet als eine besondere Prozehart 
nicht weiter statt. 
Bei vorhandener Besorgniß vor Thätlichkeiten ist jedoch der Richter von Amts- 
wegen oder wenn aus der forkdauernden Ausübung des Besitzes eine Erschwerung oder 
Vereitelung der demnächstigen eudlichen Regulirung des Besitzstandes zu besfürchten ist, 
auf Antrag einer der Parteien befugt, einen einstweiligen Besitzstand festzustellen und 
dessen Störung mit Strafe zu bedrohen oder eine Sequestration anzuordnen. 
7. Arrestprozeß. 
8. 106. 
Die Berhängung des Arresies setzt voraus, daß die Gefahr des Verlustes der 
Forderung vorhanden oder eine Erschwerung oder Vereitelung der Rechtsverfolgung 
zu befürchten ist. 
(iine solche Vorauesetzung liegt vor, wenn 
1) der Schuldner sein Aermögen rerschwendet eder auf verdächtige Weise veräußert; 
wenn er
	        
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