Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

24 1858. 
IAXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 26. März 18568, das Gesetz vom 4. Jannar 1856 wegen Emanirung 
von Cassenbillets in apoints zu 10 Thlr. betreffend. 
Der jetzt versammelt gewesene Landtag hat zu dem unterm 4. Januar 1856 erlas- 
senen Gesetze, die Emanirung von Cassenbillets in apolmis zu 10 Thaler betreffend, 
(Ges. Samml. 1856, S. 1) nachträglich seine Zustimmung ertheilt. 
Höchstem Befehle zufolge wird solches mit dem Bemerken anmit öffentlich bekannt 
gemacht, dah dieses Gesetz nunmehr als eine definitive Landesverordnung anzusehen ist. 
Rudolstadt, den 26. März 1858. 
Fürstlich Schwerkt. Ministerlum. 
Bertrab. 
  
X7V. Geserz 
vom 26. März 1858 wegen Tilgung der Ablösungsrenten bei Darlehen aus 
der Landesrreditcasse. 
Wir Friedrich Günther,, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg v., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des ge- 
trenen Landtags, was folgt: 
. 1. 
In allen denjenigen Fällen, in denen nach dem Gesetze vom I. November 1855, 
die Errichtung einer Landes-Creditcasse betreffend, (Ges. S. 1855, S. 136) die Vermit. 
telung der letzteren bei Ablösungen in Anspruch genommen wird, geschieht dies fortan so, 
daß die auf die Landes-Creditcasse zu übernehmenden Ablösungs-Capitalien in gleicher 
Weise wie die gewöhnlichen Darlehen behandelt und in Gemäßheit des §. 15 jenes 
Gesetzes getilgt werden. 2 
8. 
Es wird zu noch mehrerer Erleichterung der Capital-Ablösungen Seitens der be- 
dürftigen Verpflichteten die Gewährung von Darlehen bis zu dem Betrage von 7 Fl.
	        
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