294 1858.
9. Verfahren in Ebestreitigkeiten.
u) Im Allgemeinen.
S. 119.
Die Ehegatten müssen, wenn sie nicht erhebliche Hindernisse bescheinigen, in
Person erscheinen.
In dem Verhandlungstermine kann das Abtreien der miterschienenen Anwälte
angeordnet werden.
8. 120.
Hat das Gericht entschieden, daß ein Ehegatte zu dem andern wieder zurũckkehren
oder den anderen bei sich aufnehmen soll, so kann derselbe im Fall des Ungehorsams
durch Anwendung von Gewalt, sowie durch Geldstrafen bis zu 17 Fl. 30 kfr.— 10 Thlr.
oder Gesängniß bis zu 8 Tagen dazu gezwungen werden.
Eine Wiederholung dieser Zwangsmittel kann so lange stattfinden, bis eine Klage
auf Trennung erhoben wird.
b. Gänzliche Trennung der Ehe.
121.
.Jede Ehescheidungsklage setzt zu 1# Begründung die Anführung eines recht-
lich anerkannten Ehescheidungsgrundes voraus.
8. 122.
Die richterliche Trennung einer Che kann nur im ordnungsmäßigen Prozeßver-
fahren erfolgen.
8. 123.
Auf eine erhobene Chescheidungsklage darf erst dann ausgefertigt werden, wenn
durch eine amtliche Bescheinigung des Pfarrers des Ehemanns dargethan ist, daß ein
geistlicher Sühneversuch unter den Cheleuten stattgefunden hat, derselbe aber ohne
Ersolg geblieben ist.
Auf Anrusen des die Chescheidungsklage beabsichtigenden Theils kann der andere
EChegatte durch das Gericht, da nöthig, mittelst Geldstrafen bis zu 50 Fl. resp. 30 Thlr.
oder Gesängnißhaft bis zu 8 Tagen angehalten werden, zum Zweck der Abhaltung
des geistlichen Sühneversuchs bei dem Pfarrer des Ehemanns zu erscheinen.
Bleiben jene Strafsen ohne Erfolg, so kann zwar die Ausfertigung auf die
Klage nicht länger verweigert werden, das Gericht hat alsdann aber zu den nach Maß-