206 1858.
demselben die Herstellung des ehelichen Zusammenlebens unter Androhung angemessener
Geld= oder Gesängnißstrasen, welche in der Zusammenrechnung 70 Fl. = 40 Thlr.
resp. 6 Wochen Gefängniß erreichen bönnen. aufzugeben.
Bleibt die Anwendung dieser W ohne Erfolg, so findet die Ehescheidungs-
klage wegen böslicher Verlassung statt
Tritt die im §. 124 reählse Befürchung. ein, so ist nach den dort vorgeschriebe-
nen Bestimmungen zu verfahren.
Ist der Aufenthaltsort des angeblich abtrünnigen Theils unbekannt oder nicht
innerhalb der deutschen Bundesstaaten belegen, so ist der Beklagte, wenn zuvor noch
der Kläger die behauptete Unbekanntschast mit dem Aufenthaltsorte des Beklagten,
sowie die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, denselben zu erforschen, eidlich erhärtet,
auf einen wenigstens auf drei Monate hinaus anzuberaumenden Termin öffentlich vor-
zuladen.
Die Ladung muß
1) die Angabe des Ehescheidungsgrundes,
2) die Aufforderung zur Rückkehr bis zu dem bestimmten Termine und die An-
drohung enthalten, daß, wenn der Beklagte bis dahin nicht erscheinen sollte,
gegen ihn als schuldigen Theil auf Ehescheidung erkannt werden würde.
Die Ladung ist am Gerichtsbret anzuschlagen und dreimal in das Nachrichts-
blatt des betreffenden Landestheils, sowie in ein oder zwei geeignete fremde Blätter
einzurücken.
8. 129.
Erscheint der abwesende Ehegatte in dem anberaumten Termine nicht, so ertheilt
das Gericht, jedoch nur auf Antrag des klagenden Theils, Bescheid nach Maßgabe
der angedrohten Rechtsnachtheile.
Bleibt der Kläger im Termine aus, so darf derselbe gleichwohl noch auf Erthei-
lung eines Ungehorsamsbescheides gegen den Beklagten antragen.
Kehrt der verklagte Theil auf die an ihn ergangene öffentliche Vorladung vor Ein-
tritt der Rechtskraft des auf die Desertionsklage ergangenen Erkenninisses zurück und er-
klärt bei dem Chegerichte sich zur Fortsetzung der Ehe mit dem klagenden Theile be-
reit, so bewendet es bei dieser Erklärung und es wird nur noch über die Prozeßkosten
erkannt.