Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

298 1858. 
sind, berücksichtigt. Die Geltendmachung aller übrigen Einwendungen bleibt dem 
Hauptstreite vorbehalten. 
Gegen die Venversung des gestellten Antsn kann das Rechtsmittel des Recurses 
nach Maßgabe der Vorschrift im §. 2 eingelegt werden. 
Gegen die Zulassung des Beweises findet ken #bieniuel statt. 
1335. 
Der Beweis wird in Gemäßheit der für das aahene Verfahren vor den Einzel- 
und Collegial-Gerichten gegebenen Vorschriften erho 
Dem Gegner ist die Beweisführung zum rishon Goaächunh in seinem Interesse 
ebenfalls gestattet. 
Kann die Vorladung des Gegners zur Beweisaufnahme nicht so zeitig erfolgen, 
daß dessen Erscheinen dabei möglich ist, so mußh ihm von Amtswegen ein Vertreter zur 
Wahrung seiner Gerechtsame bestellt und er von dem NResultate der diessallsigen Ver- 
handlungen in Kenntniß geseßt werden. 
Das Protofoll über die Beweisaufnahme wird so lange zu den Acten gelegt, bis 
der Beweisführer im Hauptstreit sich darauf bezieht. Derselbe darf aber auch im ord- 
nungsmäßigen Prozeßgange eine nochmalige Erhebung oder Ergänzung des Beweises 
beantragen. Uebergeht er ihn gänzlich, so wird angenommen, daß er von ihm keinen 
Gebrauch machen wolle. 
Der Gegner kann die Ergebnisse des erhobenen Beweises im Hauptslreite stets für 
sich benutzen. 
V. Von den Rechtsmitteln. 
a. der Beuufung 
Das Rechtsmittel der Berufung # nur saatt: 
1) gegen Definitiventscheidungen un 
2) gegen Zwischenbescheide, durch * die Beweislast und die Beweissätze bestimmr 
werden. 
Gegen alle übrigen Nichterverfügungen, durch die eine Partei wegen Verwerfung 
ihrer Anträge oder Gewährung der Anträge des Gegners sich verleht fühll und gegen 
welche nicht jedes Rechtsmittel ausdrũcklich ausgeschlossen oder der im F. 2 geordnete 
Necurs gestattet ist, kann die Beschwerde bei Gelegenheit der nächsten zulässigen Be- 
rufung geltend gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.