Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 299 
Für die —— bewendet es bei den Vorschriften in §. 18 der Exceutions- 
Ordnung vom 10. Juni 18 
* 137. 
Für das Verfahren in der Berufungsinstanz und den Instanzenzug sind die Vor- 
schriften 
1) der Ober-Appellationsgerichts-Ordnung vom 8. September 1817. SF. 36. 
2) des Gesetzes vom 1. Mai 1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und den In- 
stanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ges. Samml. 1850, S. 352), 
3) des Gesetzes vom 6. September 1850, die Abkürzung des Verfahrens in der Be- 
rufungsinstanz betr., jedoch mit Vorbehalt der Bestimmung in §. 12 a. C. d. Ges. 
maßgebend. 
S. 138. 
Das Rechtsmittel der heiun l*Plf künftig auch dann statt, wenn der Gegen- 
stand der Beschwerde nicht 8 Fl. 45 Kr. = 5 Tolr. resp. 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. 
(§9.1 und 11 des Gesetzes vom 1. Mai 1850 über die Zuständigkeit der Gerichte Ges. 
Samml. 1850, S. 352) erreicht. 
Dagegen ist dasselbe in allen durch Mandat obne contradictorisches Verfahren beim 
Gerichte erster Instanz beendeten Sachen auegeschlossen. 
8. 139. 
Jede innerhalb der Nothfrist bei dem Einzelgericht oder bei einem der möglicher, 
weise zuständigen Obergerichte eingewendete, wenn auch an eine unrichtige Behörde ge- 
richtete, Berufung ist an das im einzelnen Falle zuständige Gericht abzugeben. 
S. 140. 
Eine Erläuterung von Erkenntnissen, welche an Dunkelheit, Zweideutigkeit und 
kwiih leiden. kann zu jeder Beit beantragt werden. 
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9 finden die 
b. von Alonihteikerlegen. 
S. 141. 
Die Klage wegen unheilbarer E. 21 der O., A.-Gerichtsordnung vom 8. Septbr. 
1817) Nichtigkeiten findet nicht statt, wenn der mit dem Nichtigkeitsgrunde bekannte 
Streittheil die ihm gegen das Erkenntuiß zustehende Berusung zeitig einzuwenden unter- 
lassen oder demselben sich unterworfen oder Genüge geleistet hat.
	        
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