Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

300 1858. 
Die Nichtigkeitsklage ist ferner ausgeschlossen, wenn der aufgestellte Nichtigkeits- 
grund bereits ohne Erfolg im Wege der Berufung geltend gemacht worden ist. 
8. 142. 
Die Nichtigkeitsklage muß binnen 30 Tagen von Eröffnung des beschwerenden 
Erkenntnisses angebracht werden. 
In den Fällen der Nr. 1 des 8. 21 der O.-A.-G.-Ordnung läuft die 30 tägige 
Frist von dem Tage der Entdeckung des Nichtigkeitsgrundes an. 
Der Nachweis der Rechtzeitigkeit der angestellten Klage kann auch durch das Er- 
bieten zum Eid geführt werden. u 
Nichtigkeitsklagen werden wie andere Klagen angebracht und in dem für die Colle- 
gialgerichte geordneten Verfahren verhandelt. 
Durch die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Vollstreckbarkeit des ange- 
sochtenen Erkenntnisses nicht gehemmt; es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein 
unersetzlicher Schaden entstünde. 
Ein Mißbrauch der Nichtigkeitsbeschwerde ist an dem Sachwalter mit einer Geld- 
buße bis zu 21 Fl. = 12 Thlr. zu ahnden.
	        
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