Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

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fuͤr die Zeit vom 1. August 1854 bis 31. Juli 1855 bis au 
2 Sgr. 3 Vi. und vom 1. August 1855 ab bis auf 2 Sgr. 6 PVi. 
erhoͤhet; auch soll 
II. die bei der Ausfuhr von Brauntwein oder bei dessen Venvendung zu gewerblichen 
Zwecken bisher gewaͤhrte Steuerverguͤtung ferner in einem der Steuer entsprech- 
enden Betrage bewilligt werden. 
UI. Sämmtliche Erhebungsbeamte sind verpflichtet, die Maischbottigsteuer von allen und 
jeden Einmaischungen, welche vom 1. August df. Js. an staufinden, nach den 
vorstehenden Besiimmungen auszuwerfen und zu erheben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem AInsiegel. 
Gegeben Schloß Schleiz, am 28. Juni 1851. 
(. S.) Heinrich d. 67. F. Reuß. 
o. Bretschnelder. 
   
2) Verordnung wegen Erhöhung des Eingangs-Zolls für Hefe. 
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Sieben und Sechzig 
ste, Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- 
der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 4c. 
verordnen zur Ausführung eines gemeinschaftlichen Beschlusses der Jollvereinsregierungen 
und mit Vorbehalt nachträglicher Zustimmung der Landesvertretung, 
daß vom 1. August ds. Is. ab an Eingangszoll für Hefe aller Art, mit Aus- 
nahme der Bier= und Weinhefe, anslatt 8 Thlr. ein höherer Saß von 11 Thlrn. 
für den Zeniner zu erheben ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Infiegel. 
Gegeben Schloß Schleiz, den 28. Juni 1854. 
(L. S.) Heinrich d. 67. F. Reuß. 
v. Bretschnelder.
	        
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