26 1858.
S. 2.
Die Theilhaber eines beim Erscheinen dieses Gesetzes in anderer, als der nach §. 1
zulässigen Weise abgetheilten Hauses werden als Miteigenthümer zu ideellen Antheilen,
jedoch mit ausschließlichen Gebrauchsrechten an den ihnen zugewiesenen Haustheilen,
betrachtet.
Die ideellen Theile sind, wenn keine andere Bestimmung vorliegt, als gleiche
anzunehmen.
8. 3
Die über solche Haustheile abgeschlosse enen Verträge, sowie die daran bestellten
Hypotheken sind auf dic betreffenden ideellen Theile mit den durch die bestehende Thei-
lung für sie begründeten Eigenthümlichkeiten zu beziehen.
Der hypothekarische Gläubiger hat das Recht, zum Zwecke seiner Befriedigung
nur die zwangsweise Versteigerung des ihm verpfändeten Theiles, nicht aber des ganzen
Hauses zu verlangen. ·
§-
Der Theilung ungeachtet hat jeder Miteigenthũmer die Theilungsklage rũcksichtlich
des ganzen Hauses, insofern nicht eine entgegenstehende gültige Bestimmung die Thei-
lung ausschließt, was jedoch nur für eine gewisse Zeit, nicht aber für immer zulässig ist.
5
In Verkaufsfällen kam derjenige Miteigenthümer, dessen Antheil einen höheren
Werth vor dem Antheile der übrigen Miteigenthümer hat, die Differenzsumme außer
seinem gleichen Antheile am Kaufgelde aus dem Erlös im Voraus beanspunchen.
. 4
Zum Zwecke der Ermittelung des Werths der verschiedenen Hausantheile ernennt
jeder Mitelgenthümer innerhalb einer ihm zu setzenden Frist einen Taxator. Im Unter-
lassimgofalle wird derselbe vom Gerichte bestellt. Weichen die Werthsangaben der Taxa-
toren von einander ab, so ist der Durchschnittsbetrag zwischen dem höheren und niederen
Werthe zu Grunde zu legen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst-
lichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 26. März 1858.
(L. S.) Friedrich Güntber, F. z. S.
v. Vertrah. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Denber.