1858. 27
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sichentes Slüch vum Jahre 1858.
M XVII. Gesetz
zur Andführung des Burdesbeschlusses vom 6. Juli 1854 wegen Verhinderung
des Mißbrauchs der Presse, vom 80. März 1858.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1.
Um die Gesetzgebung des Fürstenthums mit dem unterm 28. Juli 1854 (Gesetz-
Samml. 1854, S. 187 ff.) publicirten Beschlusse der deutschen Bundesversammlung
vom 6. Juli 1854, wegen Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, in Einklang zu
bringen, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Zu Ss. 1 u. 2 des Bundesbeschlusses und Art. 4—7 der Ausfüh-
rungs-Verordnung.
Art. 1.
Durch Richterspruch kann gegen die im §. 2 des Bundesbeschlusses genannten Ge-
werbtreibenden auf die Entziehung der persönlichen Gewerbsconcession erkannt werden:
1) wenn ein solcher Gewerbtreibender wegen eines durch die Presse oder durch ein
anderes nach §. 1 des Bundesbeschlusses dieser gleichstehendes Verwielfältigungsmittel
verübten Verbrechens, welches zu den in den S§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses auf-
geführten Verbrechen gehört, zu Zuchthausstrafe oder selbstständig zum Verlust der staats-
bürgerlichen Rechte verurtheilt wird.
In diesem Falle kann der Richter mit dem Straferkenntnisse zugleich den Spruch
auf Entziehung der fraglichen Gewerbsconcession verbinden, welche dann alsbald mit
der Rechtokraft des Erkenninisses eimritt.
2) Wenn ein Gewerbtreibender wegen eines durch die Presse verübten Vergehens
oder Verbrechens, welches zu den in den §§. 16 und 17 des Beschlusses aufgezählten
Ausgegeben in Rudolstadt den 10. April 1858.
Färstl. Schw. RNudolst. Gesesamml. XIX. 7