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Verbrechen gehört, zu einer höheren als sechswöchentlichen Gefängnißstrafe oder zu
einer gleichstehenden Geldstrafe gerichtlich verurtheilt wird und derselbe innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren von dieser Verurtheilung zurückgerechnet schon zweimal in
Folge rechtskräftigen Richterspruchs wegen gleichartiger Vergehen oder Verbrechen eine
mehr als je sechswöchentliche Freiheits, oder dieser gleich zu rechnende Geldstrafe wenig-
stens theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung eine geringere Strafe ver-
büßt hatte. Bei Beurtheilung des Rücksalls sind in dieser Beziehung die in den §§.16
und I7 des Bundesbeschlusses aufgeführten Verbrechen sämmtlich als gleichartige anzu-
sehen
Auchi in dem Falle unter 2 kann mit dem Strafurtheile das Erkenntniß auf Ent-
ziehung der persönlichen Concession verbunden werden, welches dann gleichzeitig mit
der Rechtskraft des ersteren in Wirksamkeit tritt.
Art. 2.
Wird von dem Ministerium auf Grund des Ark. 7.der Ausführungs-Verordnung
vom 25. Juli 1856 das gänzliche Verbot einer periodischen Druckschrift ausgesprochen,
so soll derjenige verankwortliche Redacteur, in dessen Redactionszeit die Verbrechen oder
Ungebührnisse fallen, in deren Folge das Verbot erlassen worden ist, fünf Jahre lang
von Erthellung des letzteren an gerechnet, zu einer anderwesten Redackion nicht zugelassen
werden.
Zu §. 4 des Bundesbeschlusses und Art. 10 der Ausführungs.
erordnung.
Art. 3
Druckschriften, welche den Vorschriften des . 4 des Bundesbeschlusses nicht ent-
sbrechen, dürfen bei Meidung der im Art. 10 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli
1856 angedrohten Strafe, weder verkauft, noch sonst verbreitet werden.
Zu §F. 5 des Bundesbeschlusses und Art. 11 der Ausführungs.
Verordnung.
Art. 4.
Die der bestellten Behörde überreichten Exemplare sollen zurückgegeben werden,
wemn nicht innerhalb 14 Tagen von der Ueberreichung an gerechnet eine Beschlagnahme
der fraglichen Druckschrist verfügt worden ist.