Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 31 
Einholung. Die Genehmigung des Ministeriums soll aber bei Beleidigungen des Ober- 
hauptes eines nichtdeutschen Staates nicht versagt werden, wenn dieser Staat den Grund- 
satz der Gegenseitigkeit angenommen hat. · 
Zu§§.21und23chBundcsbeschlusscsundAtt.23—-25det 
Ausführungs-Verordnung. 
Art. 14. 
Das Erkenntniß ũber die Unterdrũckung oder Vernichtung ist bei dem Strafverfah- 
ren mit dem Endurtheile zu verbinden, gleichviel ob dieses im Uebrigen verurtheilend 
oder freisprechend lautet. Auch wenn kein Strafverfahren gegen einen Angeklagten 
eingeleitet werden kann, soll auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach erfolgtem 
Gehör der Betheiligten von dem zuständigen Strafrichter die Unterdrückung oder Ver- 
nichtung durch ein Erkennkniß ohne öffentliches Verfahren ausgesprochen werden. 
Art. 15. 
Wer eine Druckschrift verkaust oder verbreitet, deren Beschlagnahme oder Unter- 
drückung oder Vernichtung verfügt ist, unterliegt, wenn die gedachte Maßregel öffentlich 
bekannt gemacht oder zu seiner besondern Kenntniß gebracht worden war, der Bestrafung 
nach Art. 19 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1856, unbeschadet derjeuigen 
Bestrafung, welche er etwa sonst durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts 
verwirkt hat. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. März 1858. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
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