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Art. 9.
Jede Gemeinde hat die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter
gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates.
Art. 10.
In jeder Gemeinde besteht eine Gemeindebehörde, um dieselbe in dem ihr zugewie-
senen Geschästskreise zu vertreten und die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten. An
der Spitze der Gemeindebehörde steht der Gemeindevorstand (Bürgermeister in den
Städten — Schultheiß in den ländlichen Gemeinden).
Der gesammten Gemeindebehörde steht die Beschlußfassung, dem Vorstaude die
- zu.
abweichenden Vorschriften für die Gemeindebehörde in den kleinen ländlichen
Geneinden sind in den Artt. 147 und 148 enthalten.
Art. 11.
Die Wahl der Mitglieder der Gemeindebehörde steht der Gemeinde selbst zu, vor-
behältlich des gesetzlich geordneten Oberaussichts= und Bestätigungsrechts der Staats-
regierung.
Art. 12.
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit verbin-
dender Kraft aus. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die
Gemeinde und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt
werden.
rt. 13.
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, sondern
allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sollen, so heißen sie
Orts-Statuten, Ots-Gesetze.
Art. 14.
Die Gemeinden haben das Recht, insoweit nicht Gesehze des Staates Bestimmun-
Oen treffen, unter Aussicht des letzteren, zur Erreichung der Gemeindezwecke, insbeson-
dere zur weitern Ausführung, sowie auch zur Abänderung, Erläuterung und Ergän-
zung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, Ortsstatuten zu
errichten.
Dergleichen Ortsstatuten dürfen mit den Gesetzen des Staates nicht im Wider-
spruch setn und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich abgeändert.