1858. 30
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Verwaltungsamte zur Prüsung und
Begutachtung und der Regierung zur Bestätigung vorzulegen (Art. 176, Nr. 3). Wenn
die letztere erfolgt ist, so sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu
machen. — Mit dieser Bekanntmachung kreten dieselben in Krast, insofern nicht ein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Die Regierung hat das Recht, dergleichen Statuten nach Anhörung der Gemeinde-
behörde und des Verwaltungsamtes wieder siiee
. 15.
Die Gemeinden haben das gecht t zur Erfüllung der ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen erforderlichen Mittel, soweit solche nicht durch den Abwurf des Gemeinde-
vermögens gewährt werden, durch Besteucrung der Gemeindeangehörigen (Art. 20),
der Schubgenoss uen (Artt. 43 ff.), sowie auch, sofern es sich um Abgaben vom Grund-
besitze im GGemgindebezire handelt, der Flurgenossen (Artt. 48 ff.) aufzubringen (Artt.
126. g 9. 160).
Zu gleichem Zwecke sind sie bur Horderung persönlicher Dienstleistungen von den
Ortsbewohnemn berechtigt (Artt. 136 )
Ausnahmsweise haben sie, * — Rechte nicht entgegenstehen, die
Befugniß, indirecte Auflagen auszuschreiben (Artt. 135 und 160).
(irt. 16.
Die Gemeinden sind zu allen Leistungen verpflichtet, welche das aus dem Ge-
meindezwecke abgeleitete Bedürsniß erfordert. Sie haben die Verpflichtung zur Her-
stellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Einrichtungen
und Ortsanstalten, z. B. der Kirchen und Schulen nebst Allem, was dazu gehört, der
zum öfsentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brücken und Stege, der nöthigen Brunnen-
und Wasserleitungen, zur Unterstützung vor r ihres Bezirks, zur Aufrechthaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Die Gemeinden können zur Erftinng !;## Verpslichtungen vom Staate im Ver-
waltungswege angehalten, auch können die Leistungen im Weigerungsfalle auf Kosten
der Gemeinden angeordnet und ausgeführt und diese Kosten auf dem durch die 8§.77 ff.
der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 bezeichneten Wege von dem Verwaltungs.
amte eingezogen werden.
Art. 17
Das Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten,