1858. 41
21.
Die Gemeindeangeboͤrigkeit ie auwer dem allgemeinen Anspruche auf obrig-
keitlichen Schutz, die Befugniß:
1) des wesentlichen Aufenthalts in der Gemeinde und deren Bezirke,
2) der bestimmungemäßigen Benutzung der öffentlichen Anstalten der Gemeinde, so-
weit nicht Einzelne oder einzelne Classen von Gemeindegliedern ausschließliche oder vor-
zügliche Rechte darauf haben;
3) der Erwerbung ven Grundstücken im Gemeindebezirke, mit Ausnahme von Wohn-
gebäuden;
4) der Beanspruchung des nothwendigsten Lebensunterhalts im Falle der Verarmung
und der Unfähigkeit zum eigenen Broderwerbe.
Die Gutsangehörigkeit gewährt dieselben Befugnisse, soweit von denselben nach
den Verhältnissen des betreffenden Gutsbezirks die Rede sein kann.
Art. 22.
Die Verpflichtungen der Gemeindcangehörigen besiehen in
1) der Leistung derjeuigen Beiträge und Abgaben. zur Grmeinderass, ingleichen
solcher Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes= oder Ortsgesetzen oder nach
begründetem Herkommen oder nach Beschluß der Gemeindebehörde bezüglich der Ge-
meindeversammlung von ihnen zu gewähren sind;
2) der Folgeleistung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes.
Dieselben Bestimmungen finden, je nach den Verhältnissen des Gutobezirks, auch
auf die Gutsangehörigen Amvendung (Art. 167).
b. Von den Bürgern und Nachbarn insbesondere.
Art. 23.
Bürger (in den Städten) und Nachbarn (in den ländlichen Gemeinden) sind die-
jeuigen selbststindigen Gemeindrangehörigen, welche das Bürger= oder Nachbarrecht in
der Gemeinde erworben haben.
Art. 24.
Das Bürger, oder Nachbarrecht umfaht ausser den allgemeinen Besugnissen der
Gemeindeangehörigen solgende besondere Rechle:
1) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, soweit dasselbe
nicht durch hiefür bestehende gesetzliche Voraussetzungen, durch entgegenstehende aus-