Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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schliehliche Rechte von Innungen oder Zünften beschränkt oder von besondern Concessio= 
nen abhängig ist; 
2) das Recht der Mitbenutzung und Theilnahme am Gemeindegute, soweit nicht 
dessen Nutzungen auf Grund genügender Rechtstitel Einzelnen oder einzelnen Classen 
von Gemeindegliedern zustehen (Art. 17.); 
3) das Recht des Erwerbes und Besitzes von Wohngebänden im Gemeindebezirke; 
4) das Recht der Abstimmung in (Vemeinde-Angelegenheiten für diejenigen Bürger 
oder Nachbarn, bei denen die Voraussetzungen der Artt. 53 und 144 vorhanden sind; 
5) für die männlichen Bürger oder Nachbarn: 
u. das Recht, innerhalb der Gemeinde durch Heirath eine Familie zu begründen, so- 
sern sie eine solche nachhaltig zu ernähren im Stande sind und soweit dieses Recht 
nicht nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften oder Orts-Obsewan- 
zen einer Beschränkung unterliegt; 
b. das Recht der Wahlbarkeit zu Gemeindeämtern nach Maßgabe der hiefür bestehen- 
den besondern Vorschriften. 
Art. 25. 
Wittwen der Bürger oder Nachbarn treten, soweit es sich blos um den Fortbetrieb 
eines Nahrungszweiges handelt. dessen Fortsetzung ihnen sonst gesetlich oder obsewanz- 
maͤßig nachgelassen ist, in die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner ein. 
Inwie weit sie die denselben zuständig gewesene Mitbenutzung und Theilnahme am 
Gemeindegute (Art. 24, Nr. 2) während der Dauer des Wittwenstandes fortsetzen dür- 
fen, richtet sich nach eines jeden Orts Gewohnheit oder Statut. 
Art. 26. 
Das Bürger-oder Nachbarrecht wird enworben: 
1) durch Aufnahme Auswärtiger in den Gemeinde- und Bürger= oder Nachbam- 
Verband (Artt. 28 bis 34), 
2) luch Aufnahme Heimathsberechtigter in den Bürger= oder Nachbarnverband 
(Art. 3 
3) durch Anstellung in einem öffentlichen Amte (Art. 36). 
Die Ertheilung des Ehreubürgerrechts soll als eine Ausnahme in den Bürger- 
verband nicht angesehen werden, vielmehr ist dieselbe an sich ohne alle rechtliche Wir- 
kungen bezüglich des Staates und der betressenden Stadt. 
Art. 27. 
Die Erwerbung des Bürger oder Nachbarrechts setzt wesentlich voraus:
	        
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